Aktuelle Tipps und Neuerungen zum Thema Buchhaltung...
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Mit dem Beginn der Ausbildung sind einige Unterlagen beim Arbeitgeber vorzulegen. Dazu gehören die Bankverbindung, die Krankenversicherung bei der der Auszubildende ab sofort selbst versichert sein möchte, die Sozialversicherungsnummer – falls bereits eine vorliegt – und eigentlich die Lohnsteuerkarte. Nun stellen sich viele angehende Auszubildende und auch Unternehmer die Frage, warum Auszubildende weder eine Lohnsteuerkarte noch eine Ersatzbescheinigung ausgestellt bekommen, und wie nun die Besteuerung durchgeführt werden soll.
Die demografische Entwicklung und der zunehmende Bedarf an häuslicher Pflege machten es notwendig, gewisse gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um den Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, eine Freistellung von der Arbeit zu erhalten. Hierzu wurde bereits mit dem Pflegezeitgesetz ein erster Schritt gemacht. Zum 01.01.2012 wurde dann mit dem Familienpflegezeitgesetz auch eine finanzielle Möglichkeit zur Überbrückung von Pflegezeiten geschaffen.
Jeder Arbeitgeber hat die Verpflichtung, bei Krankheit Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Woche zu tragen, und bei Mutterschaft Zahlungen bei Beschäftigungsverboten oder Mutterschaftszuschüssen zu leisten. Diese Pflichten sind für den Arbeitgeber ein unkalkulierbares Risiko, und somit gerade für kleine Unternehmen eine große Belastung.
Angehende Mütter unterliegen während ihrer gesamten Schwangerschaft einem besonderen Schutz. Darüber hinaus haben Sie für den Zeitraum von sechs Wochen vor der Entbindung und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, diese gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und die Abrechnung entsprechend durchzuführen.
Studenten, die ein duales Studium absolvieren, waren viele Jahre in einer ungeklärten, der „wackeligen“ Grauzone, was die sozialversicherungsrechtliche Einstufung betraf. Bis Ende 2011 wurden diese Studienlehrgänge in zwei Kategorien eingeteilt – den praxisorientierten und den ausbildungsorientierten Studiengängen.
*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:
Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen