Geringfügig Beschäftigte – was Sie jetzt wissen müssen!
Unter einer geringfügigen Beschäftigung versteht man zum Einen ein Arbeitsverhältnis, bei dem das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht höher als 400 € monatlich ist, und zum Anderen ein Beschäftigungsverhältnis, das kurzfristig auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage ausgelegt ist. Bei Letzterem spricht man auch von einer kurzfristigen Beschäftigung. Die Definition findet sich im §8 SGB IV. Beide Beschäftigungsverhältnisse sind unterschiedlich abzurechnen. Nachfolgend wird die erste Variante – die geringfügig entlohnte Beschäftigung oder „Minijob“ – näher erläutert.