Rechnungswesen

Neue Vorschriften bei der Rechnungsstellung

Die Ausstellung der Rechnung ist gewissen gesetzlichen Vorschriften unterlegen. Doch wer denkt, das einmal entworfene Rechnungsformular würde die nächsten Jahrzehnte überdauern, hat sich geirrt. In den letzten Jahren wurden die Pflichtangaben auf den Belegen immer mehr erweitert. Zuletzt gab es Mitte diesen Jahres einige Veränderungen im §14a UStG, die künftig zu beachten sind.

Gelangenbestätigung – ein weiterer Stein im Weg des Welthandels

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen in Drittländer sind nach § 4 1. a) und b) von der Umsatzsteuer befreit. Um diese Steuerbefreiung jedoch in Anspruch nehmen zu können, muss vom Lieferer ein Nachweis über die ordnungsgemäße Lieferung erbracht werden. Die Form des Nachweises wurde in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung geregelt und bisher von Details der Lieferung beeinflusst. Dieses Verfahren änderte sich zum 01. Januar 2012. Es wurde eine „Gelangenbestätigung“ nach amtlichen Muster an die entsprechende Stelle gesetzt.

Folgende Tatbestände sind betroffen:

Buchhaltung und Rechnungswesen – Nachhilfe gesucht?

Sie befinden sich gerade in einer Aus- bzw. Weiterbildung, Umschulung, Meisterprüfung oder im Studium? Buchhaltung und Rechnungswesen sind nicht Ihre Stärke? Dann haben wir für Sie die effektive Lösung – Nachhilfe.

Dafür sind wir breit aufgestellt. Ob Sie nur ein paar Verständnisfragen haben, sich explizit auf eine wichtige Prüfung vorbereiten müssen oder langfristige Unterstützung suchen – wir sind für Sie da.

Abgabefristen für Steuererklärungen für das Jahr 2011 – Teil 1

Nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sind Steuererklärungen für ein Kalenderjahr jeweils bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres abzugeben. Im Einzelnen sind dies Einkommensteuer-, Körperschaft-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung. Es besteht auch die Möglichkeit der Fristverlängerung nach § 109 AO. auf wenn dies zutrifft und wer davon profitiert, lesen Sie hier.

Vereinfachte Vorschriften für den Versand elektronischer Rechnungen

Unternehmer, die sich dafür entscheiden, Ausgangsrechnungen nicht in Papierform auf dem Postweg zu verschicken, sondern elektronisch, können eine Menge Geld und Zeit sparen. Allerdings waren bislang die Anforderungen recht hoch, die von der Finanzverwaltung an elektronische Rechnungen beziehungsweise deren Versand gestellt wurden. Nur elektronische Rechnungen, die diesen Vorschriften entsprechend verschickt wurden, berechtigten den Empfänger zum Abzug von Vorsteuer. So verzichteten viele Betriebe darauf, ihre Ausgangsrechnungen elektronisch an ihre Kunden zu versenden.

Die E-Bilanz

Spätestens durch das BMF Schreiben vom 28. September 2011 mit dem Titel „Elektronische Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie“ ist die Einführung der sogenannten E-Bilanz nun endgültig beschlossene Sache. Dies hat weitreichende Folgen für alle Unternehmen, die Bilanzen aufstellen, und zwar unabhängig von deren Größe oder Rechtsform.

Auseinandersetzung mit dem Finanzamt wegen „Riesenschnitzeln“

Der sogenannte „Schnitzelkrieg von Plauen“ hat einer breiten Öffentlichkeit gezeigt, wie schnell Unternehmen ins Visier des Finanzamts geraten können, wenn Steuerbeamte bei der Prüfung von Einnahmen und Ausgaben tatsächliche oder vermeintliche Ungereimtheiten feststellen. Im konkreten Fall hatte das sehr gravierende Folgen …

Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter

Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen des Unternehmers gehört, stellt sich vor allem bei Einzelunternehmen. Bei diesen kommt es am häufigsten vor, dass Wirtschaftsgüter einer gemischten Nutzung, teils für betriebliche, teils für private Zwecke unterliegt. Aufgrund des Nichtvorhandensein anderer Gesellschafter oder von Organen wie bei Kapitalgesellschaften ist es unkomplizierter, Einlagen und Entnahmen zu tätigen. Eine korrekte Zuordnung ist daher entscheidend …

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen