Mit dem Beginn der Ausbildung sind einige Unterlagen beim Arbeitgeber vorzulegen. Dazu gehören die Bankverbindung, die Krankenversicherung bei der der Auszubildende ab sofort selbst versichert sein möchte, die Sozialversicherungsnummer – falls bereits eine vorliegt – und eigentlich die Lohnsteuerkarte. Nun stellen sich viele angehende Auszubildende und auch Unternehmer die Frage, warum Auszubildende weder eine Lohnsteuerkarte noch eine Ersatzbescheinigung ausgestellt bekommen, und wie nun die Besteuerung durchgeführt werden soll.
Die elektronische Lohnsteuerkarte kommt – aber wann?
Die Bundesregierung hat sich bereits für 2010 das Ziel gesetzt, die sogenannte elektronische Lohnsteuerkarte Mitte 2011 einzuführen. Aus diesem Grund wurde für 2011 keine Papierkarte mehr ausgestellt, stattdessen sollte die Karte von 2010 weiterhin gelten. Nun hat sich die Einführung der elektronischen Datenübermittlung erst bis Beginn 2012 und laut letzten Meldungen bis Beginn 2013 verzögert. Es bleibt abzuwarten, ob wir das „Dauerprovisorium“ – gemeint ist die Lohnsteuerkarte 2010 – auch 2013 behalten, oder ob dann endlich die technischen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Nun gibt es ja viele, die 2010 keine Lohnsteuerkarte erhalten haben, oder bei denen sich die steuerlichen Abzugsmerkmale, wie Kinder, Steuerklassen oder Freibeträge ändern. In dem Fall wird vom Finanzamt eine Ersatzbescheinigung ausgestellt. Diese ist dem Arbeitgeber im Original vorzulegen und wie eine Lohnsteuerkarte zu behandeln. Alternativ kann der Arbeitnehmer auch die Mitteilung des Finanzamtes vorlegen, in dem er über die gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale informiert worden ist. Natürlich geht das nur, wenn diese noch gültig sind.
Besonderheiten bei Auszubildenden
Da Auszubildende in der Regel noch unverheiratet sind, keine Kinder haben und kein zweites Arbeitsverhältnis neben einer Ausbildung haben, hat der Gesetzgeber eine Vereinfachung ermöglicht. Die Finanzämter stellen für Auszubildende keine Ersatzbescheinigung aus, da der Arbeitgeber bei der Besteuerung von der Lohnsteuerklasse 1 – das bedeutet ledig – ausgehen kann.
Der Auszubildende muss dem Arbeitgeber folgende Daten vorlegen:
- die Identifikationsnummer,
- sein Geburtsdatum,
- seine Religionszugehörigkeit und
- eine Bestätigung, dass es sich bei dem Ausbildungsverhältnis um sein erstes Dienstverhältnis handelt.
Liegen dem Arbeitgeber diese Informationen vor, hat er diese anstelle der Lohnsteuerkarte zu den Lohnunterlagen zu legen. Die Vereinfachungsregelung gilt übrigens nicht erst seit 2012 sondern konnte bereits 2011 angewendet werden. Falls der Auszubildende bereits 2011 eingestellt wurde, ist die Bestätigung für 2012 zu wiederholen. Der Auszubildende muss also für jedes Jahr bestätigen, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.
Diese Regelung ist natürlich keine Pflicht. Hat der Auszubildende zum Beispiel ein Kind oder Steuerfreibeträge, die berücksichtigt werden können, kann er sich beim Finanzamt eine Bescheinigung ausstellen lassen und diese dem Arbeitgeber vorlegen.
Keine Vereinfachung bei Ferienjobber oder Studenten
Der Gesetzgeber hat für Ferienjobber und Studenten keine Vereinfachungsregelung vorgesehen. Wer also vor oder während der Ausbildung oder des Studiums jobbt, muss sich in jedem Fall eine Ersatzbescheinigung vom Finanzamt ausstellen lassen. Der Arbeitgeber darf sich hier nicht verleiten lassen und die Regelung auf alle Jugendliche anwenden.
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