September 2012

Familienpflegezeit (mit lohnsteuerlicher Behandlung)

Die demografische Entwicklung und der zunehmende Bedarf an häuslicher Pflege machten es notwendig, gewisse gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um den Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, eine Freistellung von der Arbeit zu erhalten. Hierzu wurde bereits mit dem Pflegezeitgesetz ein erster Schritt gemacht. Zum 01.01.2012 wurde dann mit dem Familienpflegezeitgesetz auch eine finanzielle Möglichkeit zur Überbrückung von Pflegezeiten geschaffen.

Lohnsteuerkarte Azubi – dies müssen Sie wissen

Mit dem Beginn der Ausbildung sind einige Unterlagen beim Arbeitgeber vorzulegen. Dazu gehören die Bankverbindung, die Krankenversicherung bei der der Auszubildende ab sofort selbst versichert sein möchte, die Sozialversicherungsnummer – falls bereits eine vorliegt – und eigentlich die Lohnsteuerkarte. Nun stellen sich viele angehende Auszubildende und auch Unternehmer die Frage, warum Auszubildende weder eine Lohnsteuerkarte noch eine Ersatzbescheinigung ausgestellt bekommen, und wie nun die Besteuerung durchgeführt werden soll.

Fortbildungskosten – so entgehen Sie Fallstricken

Lebenslanges Lernen ist heute in vielen Branchen und Berufen unumgänglich. Das Interesse an ständiger Weiterbildung liegt jedoch nicht nur auf der Seite des Arbeitnehmers, der sich dadurch in der Regel größere Karrierechancen erhofft, sondern auch auf der Seite der Arbeitgeber. Gut ausgebildetes Personal ist eine wichtige Grundlage für die wettbewerbsfähige Unternehmensführung.

Der Investitionsabzugsbetrag 2012 – Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen.

Der Gesetzgeber hat mit dem §7g EStG für kleine und mittlere Unternehmen eine Steuerentlastung geschaffen, mit der künftige Investitionen leichter finanziert werden können. Dem großen Problem des zu geringen Eigenkapitals durch eine sehr hohe Steuerlast und der damit verbundenen geringen Investitionsbereitschaft soll damit entgegengewirkt werden.

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen