Juni 2012

Berechnung von Urlaubstagen – so vermeiden Sie Fehler

Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer ein bezahlter Erholungsurlaub zu. Für die Dauer des Urlaubs gibt es verschiedene Grundlagen. Der gesetzliche Mindesturlaub laut BUrlG darf keinesfalls unterschritten werden, daneben gibt es Tarifverträge und individuelle Betriebsvereinbarungen, die den Urlaub regeln. Falls im Arbeitsvertrag keine Urlaubsdauer vereinbart ist, sollte dieser zumindest einen Verweis auf die vertragliche Grundlage, aus der sich die Anzahl der Urlaubstage ergeben, enthalten.

Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung – dies sollten Sie wissen

Nimmt ein Arbeitnehmer Urlaub, erhält er für diesen Zeitraum ein Urlaubsentgelt. Dieser Grundsatz ergibt sich aus §1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), in dem steht, dass „ … jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub …“ hat. Was bedeutet dies jedoch in der Praxis?

Besonderheiten bei Studenten – darauf müssen Sie bei der Gehaltsabrechnung achten

Häufig sind Studenten darauf angewiesen, während Ihrer Studienzeit oder während der Semesterferien zu arbeiten, um das Studium finanzieren zu können. Gerne werden sie bei Arbeitgebern als Saisonarbeitskräfte, als Teilzeitbeschäftigte oder einfach als Aushilfen eingesetzt. Es gibt nun verschiedene Möglichkeiten, Studenten abzurechnen.

Kurzfristig Beschäftigte – darauf sollten Sie achten

Kurzfristig Beschäftigte werden laut §8 SGB IV unter dem Oberbegriff der „geringfügigen Beschäftigung“ geführt. Wobei man hier unterscheidet zwischen der sogenannten „geringfügig entlohnten Beschäftigung“ – also dem typischen Minijob mit der 400 €-Grenze – und der kurzfristigen Beschäftigung. Beide Beschäftigungsformen müssen bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Ansonsten werden sie aber komplett unterschiedlich behandelt. Wie, erfahren Sie hier.

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen