Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung wurde 1983 ins Leben gerufen. Damit sollten Personen, die im künstlerischen Bereich tätig sind, die Möglichkeit einer sozialen Absicherung gegeben werden. Gerade diese Branchen sind häufig gekennzeichnet von selbstständiger Tätigkeit, von unregelmäßigem und oft auch geringem Einkommen, was zur Folge hat, dass wenig oder kaum Vorsorge für Krankheit oder Alter aufgebracht werden kann. Letztendlich sollte einem Abstieg in die Sozialhilfe durch Krankheit oder der Altersarmut entgegengewirkt werden.

Die Künstlersozialkasse ist eine eigene Institution, die getragen wird von den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen. Führt die Rentenversicherung eine Betriebsprüfung bei einem Unternehmen durch, wird neben den üblichen Sozialversicherungsbeiträgen auch die Künstlersozialversicherung überprüft.

Wer ist versichert

Bei der Künstlersozialkasse (KSK) handelt es sich um eine Pflichtversicherung, die die Bereiche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung umschließt. Versichert sind Personen, die künstlerisch oder publizistisch tätig sind. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) beschreibt Künstler als Personen die „… Musik bzw. darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren.“. Weiterhin sind als Publizisten der Personenkreis gemeint, die „ … als Schriftsteller, Journalisten oder in ähnlicher Weise …“ tätig sind. Diese Beschreibung ist natürlich sehr allgemein gehalten und umspannt einen riesigen Personenkreis. Die Pflichtversicherung besteht auch, wenn der Künstler maximal einen Mitarbeiter beschäftigt.

Personen, die bereits durch eine andere Tätigkeit pflichtversichert sind, werden nicht von der Künstlersozialkasse erfasst. Ebenso die Künstler, die durch andere Tätigkeiten von der gesetzlichen Versicherung ausgeschlossen sind. Weiterhin wird als Mindestjahreseinkommen ein Betrag von 3900 € angesetzt, was insofern sinnvoll ist, da die Tätigkeit als Künstler „ … erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend…“ ausgeführt werden soll. Künstler, die erst mit ihrer Tätigkeit beginnen, müssen in den ersten drei Jahren dieses Mindesteinkommen nicht erreichen. Mit diesen Regelungen soll vermieden werden, dass Personen, die die künstlerischen Tätigkeiten mehr als Hobby oder als Nebenerwerb betreiben, in die Versicherungspflicht der KSK fallen.

Wer zahlt die Beiträge

Die Beiträge an die KSK werden von den Versicherten zur Hälfte getragen. Die andere Hälfte wird durch staatliche Zuschüsse und durch die Beiträge von Unternehmen, die die Leistungen der Künstler in Anspruch nehmen, bezahlt.

Der Beitragssatz, den ein Unternehmen zu zahlen hat, liegt bei 4,1%. Als Beitragsbemessungsgrundlage zählen alle Entgelte, die an Künstler im Laufe des Jahres gezahlt werden.

Was bedeutet das für die Unternehmen

Unternehmen, die auch nur gelegentlich Entgelte an Künstler bezahlen, müssen spätestens bis 31.03. eines jeden Jahres eine Meldung an die KSK abgeben, wie hoch die Beträge im Vorjahr waren, und welche Beiträge sich daraus ergeben. Bereits im laufenden Jahr sind Abschlagszahlungen in Höhe der zu erwartenden Beiträge zu zahlen.

Typische Unternehmen sind zum Beispiel Verlage, Theater, Veranstalter von Konzerten oder ähnlichem oder Galerien. Aber auch Werbeagenturen, Museen, Ausbildungseinrichtungen für künstlerische Tätigkeiten, ja sogar Unternehmen, die ihr eigenes Unternehmen oder Produkte bewerben, fallen in den Kreis derer, die an die Künstlersozialkasse Beiträge zu zahlen haben.
Vergessen darf man auch die Unternehmen nicht, die Werke von Künstlern nutzen und mit diesem Nutzen mittel- oder unmittelbar Einkünfte erzielen.

Welche Unternehmen genau betroffen sind, kann nicht vollständig aufgezählt werden. Um unliebsame, sich oft über mehrere Jahre erstreckende Nachzahlungen zu vermeiden, sollte man sich im Zweifel direkt an die KSK wenden. Grundsätzlich ist nämlich jedes Unternehmen verpflichtet, sich selbst zur Beitragszahlung bei der KSK zu melden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorliegen.

Um bei Betriebsprüfungen die Zahlen entsprechend vorlegen zu können, ist es sinnvoll, die Kosten – damit sind sowohl die Aufwendungen als Bemessungsgrundlage, als auch die Vorauszahlungen an die KSK gemeint – separat zu buchen. Dabei gibt es keine Vorschrift, wie die Buchungen zu benennen sind – für die einen sind es Werbeaufwand, für die anderen vielleicht Fremdarbeiten. Egal unter welcher Kostenkategorie gebucht wird, wichtig ist, dass die Buchung getrennt von anderen Buchungen gehalten wird.

Anbei einmal einige Beispiele, ob KSK Beitragszahlungen entstehen oder nicht (nicht abschließend):

 

  • Sie beauftragen einen selbständigen Webdesigner, Ihren Internetauftritt (neu) zu gestalten – ja, es besteht Beitragspflicht, da es sich um einen selbständigen Künstler handelt. Die Programmierung fällt allerdings nicht darunter, da Programmierer keine Künstler nach diesem Gesetz sind.

     

  • Der Azubi in Ihrem Unternehmen wird mit dem Erstellen des Textes für die firmeneigene Webseite beauftragt – nein, da es sich hier um keinen selbständigen Redakteur handelt. Fest- und teilzeitangestellte Mitarbeiter, Mini- sowie Midijobber fallen nicht unter dieses Gesetz.

     

  • Es wurde die Schilder GmbH mit dem Design neuer Autowerbeschilder für die Türen betraut – nein, da eine juristische und keine natürliche, selbständige Person dies durchgeführt hat.

     

  • Sie lassen sich von einem russischen Maler Bilder anfertigen, um diese hier in Deutschland zu verkaufen – ja, es besteht Beitragspflicht, da es sich um einen selbständigen Künstler handelt. Dies gilt für die weltweite Zusammenarbeit mit einer selbständigen, natürlichen Person im Sinne eines Künstlers, Redakteurs usw..

     

  • Ein Designer wurde damit beauftragt, für ein Unternehmen das Unternehmenslayout für Briefpapier, Webseite, Jahresabschlussberichte usw. zu kreieren – ja, es besteht Beitragspflicht, da es sich um einen selbständigen Künstler handelt und um keine juristische Person.

     

  • Sie haben in New York einen Redakteur im Einsatz, welcher sich in der Unternehmensform der „LLC.“ befindet. Dieser ist für Sie journalistisch tätig. Nein, es besteht keine Abgabepflicht, da es sich hierbei um eine juristische Person handelt. Aber Achtung: Dies ist nicht in allen Ländern so anerkannt und wird daher in Deutschland unterschiedlich gehandhabt.

     

  • weitere Beispiele finden Sie hier


Die Beispiele stellen keine Rechtsberatung / Steuerberatung in diesem Sinne dar. Bei Fragen zu dieser überaus komplexen Problematik, wenden Sie sich bitte direkt an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder die Künstlersozialkasse.

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