Achtung: Bewirtungskosten
Sie geben regelmäßig Anlass für Unstimmigkeiten bei Betriebsprüfungen. Zum einen kommt ein Unternehmen kaum umhin, Geschäftspartner zu Besprechungs- oder Werbezwecken zu einem Geschäftsessen einzuladen, zum anderen stellt das Finanzamt stets die Frage, ob es sich nicht etwa um Kosten der privaten Lebenshaltungskosten handelt.
Letztere sind ja bekanntlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im §4 Abs. 5 Nr. 2 EStG wird der Betriebskostenabzug lediglich unter bestimmten Voraussetzungen und nur zu einem bestimmten Teil zugelassen.