Februar 2011

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß Umsatzsteuergesetz

Ein Unternehmen, das Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt, stellt Rechnungen aus, um das Entgelt für diese erbrachten Lieferungen oder Leistungen von seinen Kunden zu fordern. Sind die Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, können sie die in der Rechung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist jedoch, dass die Rechnung alle Angaben enthält, die das Umsatzsteuergesetz (gem. § 4 Nr. 4 UStG) für ordnungsgemäße Rechnungen vorschreibt.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten

Die Bildung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz zum Jahresende ist erforderlich, um die periodengerechte Erfolgsermittlung zu gewährleisten, damit der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln kann.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine besonders einfache Methode, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Sie soll insbesondere Existenzgründern, Kleingewerbetreibenden (Nicht-Kaufleuten im gesetzlichen Sinne) sowie Freiberuflern, wie zum Beispiel Ärzten, Heilpraktikern, Rechtsanwälten und Journalisten ermöglichen, den zu versteuernden Gewinn aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit ohne die Beachtung komplizierter Buchhaltungsvorschriften zu berechnen.

§ 19 UstG Kleinunternehmerregelung

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland gegen Bezahlung erbringt, verpflichtet, für diese Umsatzsteuer zu erheben und an das zuständige Finanzamt abzuführen – so schreibt es § 1 des UStG vor. Für Kleinunternehmer gibt es jedoch eine besondere Regelung: Gemäß § 19 UStG sind sie davon befreit, Umsatzsteuer auf die von ihnen getätigten Umsätze zu erheben.

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen