Kurzfristig Beschäftigte – darauf sollten Sie achten
Kurzfristig Beschäftigte werden laut §8 SGB IV unter dem Oberbegriff der „geringfügigen Beschäftigung“ geführt. Wobei man hier unterscheidet zwischen der sogenannten „geringfügig entlohnten Beschäftigung“ – also dem typischen Minijob mit der 400 €-Grenze – und der kurzfristigen Beschäftigung. Beide Beschäftigungsformen müssen bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Ansonsten werden sie aber komplett unterschiedlich behandelt. Wie, erfahren Sie hier.