Die Ausstellung der Rechnung ist gewissen gesetzlichen Vorschriften unterlegen. Doch wer denkt, das einmal entworfene Rechnungsformular würde die nächsten Jahrzehnte überdauern, hat sich geirrt. In den letzten Jahren wurden die Pflichtangaben auf den Belegen immer mehr erweitert. Zuletzt gab es Mitte diesen Jahres einige Veränderungen im §14a UStG, die künftig zu beachten sind.
Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Im Umsatzsteuerrecht gibt es laut §13b Abs. 5 UStG bestimmte Konstellationen, nach denen die Umsatzsteuer nicht auf der Rechnung ausgewiesen, sondern der Nettobetrag an den Geschäftspartner berechnet wird. Der Geschäftspartner – sofern er ein Unternehmer ist – hat von dieser Rechnung die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig kann er den Betrag als Vorsteuer abziehen, so dass keine tatsächliche Belastung entsteht.
Seit Mitte diesen Jahres ist es nun lt. §14a Abs. 5 UStG Pflicht, auf solchen Rechnungen den Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ anzubringen. Gleichzeitig darf natürlich weder ein Steuersatz noch eine Umsatzsteuer auf der Rechnung angegeben werden. Der Gesetzgeber schreibt genau diese Wortkonstellation vor.
Gerade bei internationalen Geschäften wird häufig die englische Bezeichnung „Reverse-Charge“ angegeben. Es wird davon ausgegangen, dass die Finanzbehörden diese Bezeichnung nicht bemängeln.
Für den Leistungsempfänger spielt es übrigens hinsichtlich des Vorsteuerabzuges keine so große Rolle, ob der vorgeschriebene Wortlaut korrekt ist. Lt. §15 Abs. 1 Nr. 5 UStG ist der Unternehmer bei sogenannten 13b-Geschäften zum Vorsteuerabzug spätestens bei der Zahlung des Betrages berechtigt. Es bleibt wohl abzuwarten, wie die Finanzbehörden Fehlverhalten bzw. fehlende oder abweichende Wortlaute ahnden werden.
Termin zur Rechnungsstellung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Für innergemeinschaftliche Lieferungen hat der Gesetzgeber nun im §14a Abs. 3 UStG eine gesetzliche Frist bis zum 15. des darauffolgenden Monats nach Leistungserbringung gesetzt. Das bedeutet also, wenn eine Leistung am 30. durchgeführt wurde, muss spätestens am darauf folgenden 15. eine Rechnung gestellt werden. Auf der Rechnung ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten und des Kunden anzugeben.
Ein Abgleich und eine Meldung dieser Daten erfolgt über die regelmäßig zu erstellende Zusammenfassende Meldung. Darin muss jedes Unternehmen, dass innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt, die Umsätze mit Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Kunden angeben. Da der Kunde in seiner Umsatzsteuervoranmeldung die Umsatzsteuer und die Vorsteuer anzugeben hat, kann hier die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen kontrolliert werden. Stellen die Finanzbehörden Abweichungen fest, wird sich sicherlich bald die nächste Umsatzsteuerprüfung anmelden.
Besonderheiten bei Reiseleistungen
Reiseleistungen unterliegen lt. §25 UStG besonderen Vorschriften. So bemisst sich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer in diesem Fall nicht nach dem Nettobetrag sondern an dem Differenzbetrag zwischen dem Umsatz, den der Unternehmer erzielt und den Vorleistungen, die er dafür erbracht hat.
Ein Beispiel: Ein Reiseunternehmen bietet eine Ein-Tages-Fahrt zu einem Musical an. Im Reisepreis von 100 € ist die Fahrt und der Eintritt zum Musical enthalten. Für die Eintrittskarten zahlt das Reiseunternehmen 45 €. Der Unternehmer hat als Umsatzsteuer nicht 19% aus den 100 € abzuführen, sondern lediglich aus der Differenz also aus 100 € – 45 € = 55 €.
Wer Rechnungen dieser Form ausstellt, hat ab sofort die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ auf der Rechnung anzugeben.
Zusätzliche Angaben bei Differenzbesteuerungen
Wird bei einem Verkauf die sogenannte Differenzbesteuerung angewendet, hat der Verkäufer auf den Rechnungen künftig die Hinweise dazu anzugeben, z.B. „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“, „Kunstgegenstände / Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“.
Gem. §25a UStG gibt es unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, die Umsatzsteuer lediglich auf den Differenzbetrag zwischen Einkauf und Verkauf zu erheben.
Ein typisches Beispiel dafür ist der Autohändler. Er kauft von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen im Wert von 1000 € an. Diesen Wagen verkauft er für 1500 € weiter. Als Bemessungsgrundlage für den Verkauf sind in dem Fall nicht die vollen 1500 € anzusehen sondern die Differenz – also 1500 – 1000 € = 500 €. Es ist also die Umsatzsteuer aus den 500 € abzuführen.
Die Differenzbesteuerung kann auch auf Kunstgegenstände, Antiquitäten oder ähnliches angewendet werden.
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