Neues bei den Sozialversicherungen: das müssen Sie für die Lohn- und Gehaltsabrechnung wissen

Mit jedem neuen Jahr kommen neue Herausforderungen durch verschiedene Gesetzesänderungen auf die Buchhaltung zu. So müssen 2015 einige Neuregelungen bei den Sozialabgaben berücksichtigt werden. Neben neuen Beitragssätzen bei Pflege-, Renten- und Krankenversicherung, ändern sich Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Was sollten Sie wissen, damit bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung Ihrer Mitarbeiter alles seine Richtigkeit hat?

Die Neuerungen 2015 im Überblick

Leider bringt auch das neue Jahr nicht wirklich viel Positives mit sich. Denn obwohl der Rentenversicherungsbeitrag um 0,2 Prozent auf 18,7 Prozent gesenkt wird, steigt die Pflegeversicherung von 2,05 auf 2,35 Prozent. Bei der Verteilung ändert sich nichts. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen diese jeweils zur Hälfte. Lediglich in Sachsen ist keine Gleichverteilung gegeben. Hier übernimmt der Arbeitgeber bei der Pflegeversicherung 0,675 % im Gegensatz zu 1,675 % in den anderen Bundesländern.

Darüber hinaus, werden Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenzen angehoben, was zur Folge hat, dass vielen Arbeitnehmern weniger vom Bruttolohn bleibt, als im vergangenen Jahr. Vor allem Besserverdiener sind dadurch betroffen, denn nun wird ein größerer Teil ihres Geldes beitragspflichtig.

[table id=6 /]

Nachteilig wirken sich die gesetzlichen Neuerungen für Besserverdiener auch in Bezug auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze aus. Wer letztes Jahr noch entscheiden konnte, ob er sich privat oder gesetzlich krankenversichern möchte, dem kann 2015 passieren, dass er nun versicherungspflichtig wird.

[table id=7 /]

Ob ein Arbeitnehmer diese Grenzen überschreitet, müssen Arbeitgeber nicht nur am Jahresende im Blick haben, sondern auch bei Neueinstellungen und Gehaltsänderungen. Überschreitet der Lohn eines Mitarbeiters diese Grenze, sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass er nun auch Mitglied bei einer privaten Krankenversicherung werden kann. Auch wenn er sich nun privatversichert, müssen Sie unabhängig von der Höhe des Beitragssatzes Ihres Arbeitnehmers maximal den Höchstbetrag (also 7,3 % von 4.125 € = 301,13 €) bezahlen.

Einführung der Beitragssatzautonomie

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Festschreibung des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 % und des ermäßigten Satzes bei 14,0 %. Damit die Kassen dennoch genug Geld erwirtschaften können, dürfen sie nach eigenem Ermessen einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. Dieser beträgt durchschnittlich 0,9 Prozent und darf von den Krankenkassen sowohl über- als auch unterschritten werden.

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeuten diese Neuerungen folgendes: Der allgemeine Beitragssatz wird wie bei den anderen Sozialversicherungen gehälftet. Den Zusatzbeitrag trägt der Arbeitnehmer allein. Seine Höhe ist davon abhängig, bei welcher Krankenkasse er versichert ist. So beträgt er zum Beispiel bei Barmer-GEK und DAK-Gesundheit 0,9 %, bei Techniker Krankenkasse 0,8 % und die Metzinger BKK erhebt gar keinen Zusatzbeitrag.

Beispiel Krankenversicherungsbeiträge 2014 und 2015:
[table id=8 /]

Was Sie bei der Lohnabrechnung nun beachten müssen

Den kassenindividuellen Beitragssatz müssen Sie ebenso wie den Krankenversicherungsbeitrag gleich bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigen. Beachten Sie auch, dass Sie diesen im monatlichen Beitragsnachweis für die Krankenkassen angeben müssen. Damit Sie bei den vielen neuen Zahlen den Überblick nicht verlieren, beziehen die meisten Lösungen für Lohn- und Gehaltsabrechnungen die gesetzlichen Neuregelungen automatisch mit ein. Programme, zum Beispiel von Lexware, erleichtern Ihnen außerdem durch das Einrichten und Verwalten von Mitarbeiter-Stammdaten, ebenso wie die Erstellung von Lohnsteueranmeldungen und Beitragsnachweisen, Ihnen Lohn- und Gehaltsabrechnung selbst von einer größeren Anzahl Arbeitnehmer. Über die einzelnen Beiträge Ihrer Mitarbeiter müssen Sie sich jedoch oft selbst informieren, denn nicht bei jeder Abrechnungssoftware erfolgt ihre Ermittlung automatisch.

Fazit

Die Änderungen bei der Krankenversicherung werden Sie noch einige Zeit beschäftigen, weil nun viele Versicherte über einen Wechsel nachdenken werden. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter auf Ihr Sonderkündigungsrecht hin und machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie umgehend über einen Wechsel informiert werden müssen. Besitzt Ihre Abrechnungssoftware kein Modul zur automatischen Bestimmung der Krankenkassenbeiträge, müssen Sie sich über die verschiedenen kassenindividuellen Zusatzbeiträge selbst informieren oder Ihre Mitarbeiter danach fragen.

Neuen Kommentar hinzufügen

Eingeschränktes HTML

  • Erlaubte HTML-Tags: <a href hreflang> <em> <strong> <cite> <blockquote cite> <code> <ul type> <ol start type> <li> <dl> <dt> <dd> <h2 id> <h3 id> <h4 id> <h5 id> <h6 id>
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Website- und E-Mail-Adressen werden automatisch in Links umgewandelt.

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen