Wie jedes Jahr, so sind auch zum Jahreswechsel 2013 einige gesetzliche Änderungen verabschiedet worden, die in der Lohnbuchhaltung beachtet werden müssen. Der Minijob war in der Vergangenheit von größeren Veränderungen verschont geblieben, dies ändert sich jedoch nächstes Jahr. Zum 01.01.2013 wird die 400 €-Grenze auf 450 € angehoben und die Wahl der Rentenversicherungspflicht bzw. -freiheit wird geändert.
Anhebung der 400-Euro-Grenze
Für Minijobs, die ab dem 01.01.2013 neu begonnen werden, gilt die neue Grenze von 450 €. Besteht das Arbeitsverhältnis bereits vor diesem Zeitpunkt, gilt nach wie vor die 400 € Grenze. Allerdings haben Arbeitnehmer, die bis Ende 2012 einen Verdienst zwischen 400,01 € bis 450 € hatten, die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherung muss bis spätestens 02.04.2013 bei der Krankenkasse gestellt werden. Für die Arbeitslosenversicherung muss der Antrag zum gleichen Datum bei der Bundesagentur für Arbeit, gestellt werden. Der Befreiungsantrag wird rückwirkend zum 01.01.2013 gültig, es sei denn der Versicherungsschutz wurde zwischenzeitlich in Anspruch genommen. In dem Fall wird die Befreiung erst zum nächsten Kalendermonat fällig.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hatte bereits vor dem 01.01.2013 eine Beschäftigung und verdient monatlich 410 €. Es besteht die Möglichkeit der Familienversicherung, so dass er nicht auf die Anmeldung bei der Krankenkasse angewiesen ist. Zum 15.03.2013 stellt er den Antrag bei der Krankenkasse und bei der Bundesagentur für Arbeit, auf Befreiung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Befreiung gilt ab 01.01.2013, so dass der Arbeitgeber bereits abgerechnete Monate ( Januar und Februar ) entsprechend korrigieren muss. Falls der Arbeitnehmer jedoch am 01.03.2013 beim Arzt war, nimmt er Versicherungsleistungen in Anspruch, so dass die Befreiung erst zum 01.04.2013 gilt. Rückwirkende Monate bleiben dann unberührt.
Anhebung der 800 € – Grenze
Eng mit den Minijobs verbunden, ist die sogenannte Gleitzonenregelung. Arbeitnehmer, die zwischen 400,01 € und 800 € verdienen, zahlen geringere Sozialversicherungsbeiträge, die mit steigendem Verdienst auch prozentual steigen. Diese Grenze wurde nun ebenfalls angehoben von 450,01 € bis 850 € und gilt für Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem 01.01.2013 begonnen haben. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anwendung der neuen Gleitzonenregelung stellen. Das bedeutet, Arbeitnehmer, die bereits 2012 820 € verdient haben, wurden bis jetzt mit den vollen Sozialversicherungsbeiträgen abgerechnet. Stellen sie keinen Antrag, wird weiterhin bis 31.12.2014 mit den vollen Beiträgen abgerechnet. Erst wenn er einen formlosen Antrag stellt, kann der Arbeitgeber die Gleitzonenregelung auch bei ihm anwenden, was zu einer etwas geringeren Beitragslast führt.
Minijobs und die Rentenversicherung
Bei Minijobs vielen in der Vergangenheit keine Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer an, lediglich der Arbeitgeber zahlte pauschale Beiträge in die Renten- und Krankenversicherung. Bezüglich der Rentenversicherung hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit Aufstockungsbeiträge zu bezahlen, so dass er in der Rentenversicherung den Status eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers hatte. Diese Aufstockungsbeiträge waren die Differenz zwischen dem regulären Beitragssatz (2012 lag er bei 19,6%) und dem pauschalen Beitrag, den der Arbeitgeber zahlte (15%), also 4,6%. Der Arbeitnehmer musste dafür gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtete. Die Regelung erscheint oftmals nicht nur den Arbeitgebern sondern auch den Arbeitnehmern unverständlich und ohne sichtbare Vorteile. Dies ist wohl auch der Grund, warum nur etwa 5% aller Minijobber diese Möglichkeit in Anspruch nahmen.
Darauf hat der Gesetzgeber nun reagiert, und die Regelung „umgedreht“. Das bedeutet, wer einen Minijob aufnimmt, zahlt künftig den Aufstockungsbeitrag in die Rentenversicherung, es sei denn, er würde dies bei seinem Arbeitgeber ausdrücklich ablehnen. Es empfiehlt sich daher, dass der Arbeitgeber in seinem Personalfragebogen, in dem der Status des Minijobbers abgefragt wird, die Option ausdrücklich aufnimmt, und dem Arbeitnehmer darauf hinweist. Ansonsten kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmer sich über Abzüge von seinem Verdienst wundert.
Da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung – wie bei der Anhebung der Verdienstgrenzen – vorgesehen hat, müsste der Arbeitgeber seine Minijobber zum 01.01.2013 mit dem Beitragsgruppenschlüssel 6100 statt 6500 anmelden. Der Arbeitgeber sollte daher zum Jahreswechsel alle seine geringfügig Beschäftigten befragen, ob sie das Recht auf Befreiung der Rentenversicherung wahrnehmen möchten – das bedeutet, nur der Arbeitgeber zahlt weiterhin die pauschalen Beiträge. Nur dann darf er weiterhin mit der 6500 gemeldet bleiben.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 155 € auf 175 € angehoben. Das bedeutet, die Beiträge in die Rentenversicherung werden von einem Mindestverdienst von 175 € errechnet, selbst wenn der monatliche Verdienst beispielsweise nur bei 100 € liegt. Vorausgesetzt der Rentenversicherungsbeitrag bleibt bei 19,6% würde die Rechnung wie folgt aussehen:
Mindestbeitrag: 19,6 % von 175 € = 34,30 €
davon AG-Anteil 15% auf 100 € = 15,00 €
Rest AN-Anteil: 19,30 €
In dem Fall liegt der Arbeitnehmeranteil weit über den 4,6%, da der Mindestverdienst von 175 € nicht erreicht wurde. Würde der Verdienst bei 175 € liegen, würde der Arbeitgeber 15% von 175 €, also 26,25 € bezahlen, und der Arbeitnehmer lediglich einen Beitrag von 8,05 € tragen müssen.
Kommentare
Sehr geehrter Herr Klemm,
mit großem Interesse habe ich Ihren Artikel zu den Änderungen bei Minijobs zum 01.01.2013 gelesen.
Ich habe allerdings einige konkrete Fragen bzgl. der Rentenversicherung für Studenten mit einem Minijob.Würde es sich für einen Studenten lohnen, Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen:
a) Studenten mit abgeschlossener Berufsausbildung vor Aufnahme des Studiums
b) Studenten mit Studienbeginn unmittelbar im Anschluss an das Abitur?
Kann die Frage so pauschal beantwortet werden oder solle die Rentenberatung konsultiert werden?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Thiesen
Hallo Frau Thiesen,
leider bin ich kein Fachmann für Rentenversicherung und kann Ihnen nur meine Meinung darlegen.
Meines Erachtens lohnt es sich für Studenten nicht, Beiträge abzuführen, da sich für die spätere Rente nur sehr geringe Werte ergeben und der Student ja eigentlich jeden Cent braucht. Man muss aber auch beachten, dass durch die Zahlungen in die Rentenversicherung schon Anwartschaften für die Erwerbsminderungsrente erwirbt und natürlich dann eine gewisse Anzahl von Beitragsjahren nachweisen kann.
Wenn Sie eine genaue Auskunft möchten, empfehle ich Ihnen, wie Sie in Ihrer Anfrage ja selbst schon andeuteten, direkt bei der Deutschen Rentenversicherung bzw. bei einem Rentenberater anzufragen. Das Ergebnis der Anfrage würde mich auch Interessieren.
Viele Grüße.
Thilo Klemm vom Buchhalterprofi Team
Guten Tag Herr Klemm,
sieht es denn bei dem neuen MiniJob aus in Verbindung mit Krankenversicherung wenn sons. Einnahmen/-kommen (Kapitalerträge Vermietung/Verpachtun) vorhanden ist?
Wenn meine Frau (nach Ablauf von Mutterschutz) einen MiniJob (450,-) annehmen würde (übrigens bei ihrem alten AG) und wir noch weitere Einkünfte aus Vermietung bzw. Zinsen haben.
Darf sie dann trotzdem über mich in der Familieversicherung versichert werden?
Vielen Dank im voraus.
A. Rothalm
Hallo Herr Rothalm,
leider bin ich kein Spezialist bei der Problematik Krankenversicherung. Meines Erachtens kann Ihre Frau bei einem Minijob bis 450 € familienversichert bleiben.
Ich würde Ihnen aber empfehlen, mit Ihrer Krankenkasse Rücksprache diesbezüglich zu nehmen.
Viele Grüße.
Thilo Klemm vom Buchhalterprofi-Team
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