Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine besonders einfache Methode, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Sie soll insbesondere Existenzgründern, Kleingewerbetreibenden (Nicht-Kaufleuten im gesetzlichen Sinne) sowie Freiberuflern, wie zum Beispiel Ärzten, Heilpraktikern, Rechtsanwälten und Journalisten ermöglichen, den zu versteuernden Gewinn aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit ohne die Beachtung komplizierter Buchhaltungsvorschriften zu berechnen.

In § 4 Abs. 3 EStG ist geregelt, dass alle Steuerpflichtigen, die nicht durch das Gesetz verpflichtet sind, eine Buchhaltung zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen und dies auch nicht freiwillig machen, den Gewinn als Differenzgröße zwischen Betriebseinnahmen und -ausgaben (also durch einfache Addition und Subtraktion) ermitteln dürfen. Somit wird diesem Personenkreis ein Wahlrecht eingeräumt, selbstverständlich können sie sich auch für die Gewinnermittlung nach der Methode des in § 5 EStG geregelten Betriebsvermögensvergleiches entscheiden. Dies bedeutet allerdings, dass Bücher nach den Regeln der doppelten Buchhaltung und den handelsrechtlichen Vorschriften geführt und Bilanzen zum Geschäftsjahresende aufgestellt werden müssen.

Methode der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ergibt sich der Gewinn, der für die Einkommensteuer und gegebenenfalls auch die Gewerbesteuer berechnet werden muss, aus der Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Betriebseinnahmen sind alle Güter oder Geldleistungen, die das Unternehmen erhält, dazu zählt auch die vereinnahmte Umsatzsteuer. Unter Betriebsausgaben werden alle betrieblich bedingten Aufwendungen einschließlich der aufgewendeten Umsatzsteuer (Vorsteuer) verstanden – allerdings unter Beachtung der steuerlichen Abzugsverbote.

Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zu- und Abflussprinzip, das bedeutet: Grundsätzlich werden die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erfasst, wenn die entsprechende Zahlung erfolgt, unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Beispielsweise erfasst ein Heilpraktiker das Honorar für eine Behandlung dann als Betriebseinnahme, wenn die Überweisung des Patienten auf seinem Konto eingeht. Bei doppelter Buchhaltung werden bereits nach der Erbringung der Leistung eine Forderung und Umsatzerlöse gebucht; die Forderung wird dann durch Zahlungseingang auf der Bank ausgeglichen. Erfolgt der Ausgleich erst nach dem Bilanzstichtag wird die Forderung auch in der Bilanz zum Geschäftsjahresende ausgewiesen.

An diesem Beispiel wird zum einen deutlich, wie groß der buchhalterische Aufwand ist, den sich Steuerpflichtige durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ersparen können. Zum anderen ist allerdings auch festzustellen, dass der Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bei doppelter Buchhaltung wesentlich besser gewährleistet wird.

Gleiches gilt für die Betriebsausgaben: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden. Lieferantenrechnungen prinzipiell erst dann als Betriebsausgabe erfasst, wenn deren Bezahlung erfolgt. Erhält ein Betrieb zum Beispiel eine Heizöllieferung im Oktober, die erst 30 Tage später bezahlt wird, ist diese Betriebsausgabe im November bei Überweisung der Rechnung zu erfassen.

Nicht-abnutzbare und abnutzbare Wirtschaftsgüter in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Ausgaben für nicht-abnutzbare Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise für ein unbebautes Grundstück, dürfen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht angesetzt werden. Erst wenn dieses Wirtschaftsgut verkauft wird oder im Wege der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, werden Verkaufserlös beziehungsweise Wert der Entnahme und Anschaffungskosten gegenübergestellt und ein gegebenenfalls angefallener Gewinn erfasst.

Für abnutzbare Wirtschaftsgüter gelten auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung die steuerlichen AfA-Regeln. Dementsprechend werden Wirtschaftsgüter, die bestimmt sind, über mehrere Jahre dem Betriebszweck zu dienen und dabei abnutzen (zum Beispiel Autos oder Computer), mit ihren Anschaffungsausgaben zunächst in einem gesonderten Verzeichnis einzeln erfasst. Als Betriebsausgabe wird nur die jährliche, nach den steuerlichen Vorschriften ermittelte Abschreibung angesetzt. Steuerpflichtige, die ihren zu versteuernden Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen auch gemäß § 6 Abs.2 EStG geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), deren Anschaffungskosten 410 Euro nicht übersteigen, im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe in voller Höhe ansetzen.

Die sogenannte 10-Tage-Regel

Eine Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt für Einnahmen und Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen regelmäßig kurze Zeit vor dem Anfang oder kurze Zeit nach dem Ende des Geschäftsjahres zufließen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Diese sind in dem Jahr zu erfassen, dem sie wirtschaftlich zugehören. Diese Regel gilt für den Zeitraum von 10 Tagen vor dem Ende des alten Kalenderjahres und für die ersten 10 Tage des neuen Kalenderjahres. Erhält der Betrieb Mietvorauszahlungen eines Kunden für das nächste Jahr regelmäßig zwischen Weihnachten und Silvester, sind diese als Betriebseinnahmen im neuen Jahr anzusetzen. Umgekehrt gilt, bezahlt der Unternehmer Rechnungen, zum Beispiel einer Spedition für regelmäßige Beförderungsleistungen, die im Dezember erbracht worden sind, in der ersten Januarwoche ist diese Betriebsausgabe dem alten Jahr zuzurechnen.

Die Anlage EÜR (Vordruck Einnahmen-Überschuss-Rechnung) zur Einkommensteuererklärung

Seit dem Jahr 2005 müssen alle Steuerpflichtigen, die keine Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 17.500 Euro sind, ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit Hilfe eines amtlichen Formulars, der Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung, ermitteln und beim Finanzamt einreichen. Wird die Umsatzgrenze von 17.500 Euro nicht überschritten, kann die Berechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die -ausgaben auch formlos (zum Beispiel in Form einer Excel-Tabelle) vorgenommen und dem Finanzamt übermittelt werden. Auf jeden Fall müssen allerdings alle Einnahmen und Ausgaben durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden, deswegen sollten sie schon während des Jahres mit größter Sorgfalt erfasst und abgelegt werden.

Vor- und Nachteile der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die sehr einfache Handhabung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die kaum Buchhaltungskenntnisse erfordert, ist ein unbestreitbarer Vorzug dieser Gewinnermittlungsmethode. Jedoch um die Richtigkeit der Erklärung sicherzustellen sowie kleine Stolpersteine zu umgehen, empfiehlt sich das Hinzuziehen eines Buchhalters bzw. Steuerberaters. Aber auch dann, wenn Sie sich aus zeitlichen Gründen mehr Ihren Kernkompetenzen widmen wollen oder müssen.

Auch dürfte es eine große Erleichterung sein, dass anders als bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich keine Erfassung und Bewertung der Vorräte zum Jahresabschluss erfolgt – das heißt eine Inventur ist nicht erforderlich. Durch Verschieben von Ein- und Auszahlungsterminen lassen sich auch Steuern sparen: Beispielsweise, wenn Einnahmen auf Ende Januar des nächsten Jahres, für das insgesamt ein niedrigerer Betriebsgewinn erwartet wird, verschoben werden. Bis auf Sachverhalte, die unter die 10-Tages-Regel fallen, wird auch keine Periodenabgrenzung vorgenommen, wie sie bei der Bilanzerstellung in Form von Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen erforderlich ist. Alle diese Vereinfachungen führen aber andererseits dazu, dass der Einblick in die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Betriebes erschwert ist und von (oft zufälligen) Zahlungszeitpunkten verzerrt werden kann.

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