Rechnung

Neue Vorschriften bei der Rechnungsstellung

Die Ausstellung der Rechnung ist gewissen gesetzlichen Vorschriften unterlegen. Doch wer denkt, das einmal entworfene Rechnungsformular würde die nächsten Jahrzehnte überdauern, hat sich geirrt. In den letzten Jahren wurden die Pflichtangaben auf den Belegen immer mehr erweitert. Zuletzt gab es Mitte diesen Jahres einige Veränderungen im §14a UStG, die künftig zu beachten sind.

Vereinfachte Vorschriften für den Versand elektronischer Rechnungen

Unternehmer, die sich dafür entscheiden, Ausgangsrechnungen nicht in Papierform auf dem Postweg zu verschicken, sondern elektronisch, können eine Menge Geld und Zeit sparen. Allerdings waren bislang die Anforderungen recht hoch, die von der Finanzverwaltung an elektronische Rechnungen beziehungsweise deren Versand gestellt wurden. Nur elektronische Rechnungen, die diesen Vorschriften entsprechend verschickt wurden, berechtigten den Empfänger zum Abzug von Vorsteuer. So verzichteten viele Betriebe darauf, ihre Ausgangsrechnungen elektronisch an ihre Kunden zu versenden.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten

Die Bildung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz zum Jahresende ist erforderlich, um die periodengerechte Erfolgsermittlung zu gewährleisten, damit der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln kann.

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß Umsatzsteuergesetz

Ein Unternehmen, das Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt, stellt Rechnungen aus, um das Entgelt für diese erbrachten Lieferungen oder Leistungen von seinen Kunden zu fordern. Sind die Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, können sie die in der Rechung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist jedoch, dass die Rechnung alle Angaben enthält, die das Umsatzsteuergesetz (gem. § 4 Nr. 4 UStG) für ordnungsgemäße Rechnungen vorschreibt.

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen