ELStAM

ELSTAM – der Countdown läuft

Nach jahrelangem Gezerre wurde nun im Januar 2013 mit der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Arbeitnehmer begonnen. Der Gesetzgeber hat allerdings den Arbeitgebern freigestellt, wann sie erstmals mit den elektronisch übermittelten Daten arbeiten. Allerdings muss mindestens ein Monat – also der Dezember 2013 – mit den ELSTAM gearbeitet werden. Darüber hinaus gibt es keine Schonfrist mehr!

Änderungen 2013 – auf dies müssen Sie achten

Nachdem sich die Gesetzgeber Ende 2012 nicht auf die Einzelheiten des seit langem geplanten Jahressteuergesetzes einigen konnten, stehen viele – mehr oder weniger wichtige – Änderungen immer noch offen. Es bleibt wohl abzuwarten, wann und ob hier Einigung zu verschiedenen Punkten erreicht wird.

Obwohl diese große „Welle“ erst einmal verebbt ist, wurden dennoch zahlreiche Gesetzesänderungen verabschiedet, die sich steuerlich für den Einen oder Anderen auswirken.

Neuerung in der Lohnbuchhaltung ab 2013

Wie jedes Jahr, wurden auch für 2013 wieder einige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Veränderungen beschlossen. Der Gesetzgeber hat sich zwar bei einigen Themen Ende des Jahres 2012 nicht mehr fristgerecht entscheiden können, einiges wurde jedoch mittlerweile aufgeholt. Die wichtigsten Punkte hinsichtlich der Lohnbuchhaltung sollen hier zusammengefasst werden.

Einführung des ELSTAM-Verfahren ab Januar 2013 – Was muss der AG und seine AN beachten?

ELStAM – dieses Wort verfolgt uns in der Lohnbuchhaltung seit einigen Jahren. Die Einführung des Verfahrens, die Steuerklassen und andere Steuermerkmale der Arbeitnehmer elektronisch abrufen zu können, wurde immer wieder angekündigt und dann relativ kurzfristig wieder verschoben. Man hatte die ganze Zeit den Eindruck, als ob das Ganze relativ unausgereift und wenig durchdacht war – anscheinend zu Recht.

Nun wurde das Verfahren ein Jahr von verschiedenen Arbeitgebern und Softwareherstellern getestet, so dass wohl die schlimmsten Anfangsschwierigkeiten gelöst werden konnten.

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen