Finanzamt

Eigenbeleg – als Betriebsausgabe anerkannt?

In der Buchhaltung gilt das ungeschriebene Gesetz „keine Buchung ohne Beleg“. Was einfach und selbstverständlich klingt, ist manchmal ein Problem, da kein Beleg vorhanden ist. In dieser Situation hilft ein sogenannter Eigenbeleg. Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, dass eine Betriebsausgabe durch einen externen Beleg nachgewiesen werden muss, vielmehr besteht durch das Fehlen eines Beleges die Nachweispflicht, dass tatsächlich eine Ausgabe entstanden ist. Die Finanzbehörden werden daher Eigenbelege nur als Notlösung und nicht für jede Ausgabe anerkennen.

Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Kassenbuch. Kann ein Kassenbuch auch im Excel geführt werden – wann wird es durch das FA anerkannt

Da das Kassenbuch ein vom Unternehmer selbst erstellte Belegart ist, stellen sich häufig Fragen, ob ein solches überhaupt geführt werden muss, und wie es auszusehen hat. Natürlich kennt auch das Finanzamt die Unsicherheit der Steuerpflichtigen und setzt bei Steuerprüfungen gerne dort an. Die Möglichkeit, hier Fehler zu finden und Teile der Buchhaltung nicht anzuerkennen, ist groß. Das Finanzamt kann sogar die Kassenbuchhaltung als nicht schlüssig erachten und eine Schätzung vornehmen.

Anforderung an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch

Die Nutzung eines Fahrzeuges gibt regelmäßig Anlass bei Betriebsprüfungen, die angesetzten Betriebsausgaben zu korrigieren, was zu unliebsamen Steuernachzahlungen führt. Aus diesem Grund ist es sinnvoll und wichtig, sich zum Jahresbeginn oder bei der Anschaffung eines Fahrzeuges zu überlegen, wie hoch der betriebliche bzw. der private Nutzungsanteil ist und welche steuerliche Gestaltungsmöglichkeit man nutzen kann und möchte.

Auseinandersetzung mit dem Finanzamt wegen „Riesenschnitzeln“

Der sogenannte „Schnitzelkrieg von Plauen“ hat einer breiten Öffentlichkeit gezeigt, wie schnell Unternehmen ins Visier des Finanzamts geraten können, wenn Steuerbeamte bei der Prüfung von Einnahmen und Ausgaben tatsächliche oder vermeintliche Ungereimtheiten feststellen. Im konkreten Fall hatte das sehr gravierende Folgen …

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen