Angehende Mütter unterliegen während ihrer gesamten Schwangerschaft einem besonderen Schutz. Darüber hinaus haben Sie für den Zeitraum von sechs Wochen vor der Entbindung und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, diese gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und die Abrechnung entsprechend durchzuführen.
Mutterschutzfrist
Laut Mutterschaftsgesetz besteht ein Beschäftigungsverbot für angehende Mütter während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung. Wenn die Frau dies ausdrücklich wünscht, kann während dieser Zeit vom Beschäftigungsverbot abgesehen werden. Außerdem besteht ein Beschäftigungsverbot für den Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung. Die Frist verlängert sich auf 12 Wochen bei Mehrlings- oder Frühgeburten. Der Gesetzgeber sieht nicht vor, dass die Frau – selbst bei ausdrücklichem Verlangen – das Beschäftigungsverbot umgehen kann.
Für die Berechnung der Mutterschutzfrist ist der vom Arzt bescheinigte voraussichtliche Geburtstermin heranzuziehen. Das bedeutet, der Arbeitgeber hat von dem bescheinigten Termin sechs Wochen (= 42 Tage) zurückzurechnen, und acht Wochen (= 56 Tage) vorzurechnen. Der Geburtstermin zählt nicht mit. Die Mutterschaftsfrist erstreckt sich also über 42 + 1 + 56 = 99 Tage.
Kommt das Baby früher als errechnet zur Welt, ändert sich an dem errechneten Zeitraum nichts. Die Tage, die von den sechs Wochen vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten, verfallen nicht, sondern werden an die acht Wochen nach der Geburt „drangehängt“.
Liegt der tatsächliche Geburtstermin später als der errechnete, hat die Frau trotzdem Anspruch auf die vollen acht Wochen nach der Geburt. Die Krankenkasse teilt in der Regel den tatsächlichen Termin mit, und bestätigt auch eine eventuelle Verlängerung. Trotzdem sollte man als Arbeitgeber von der Mitarbeiterin die Geburtsurkunde verlangen, damit die Abrechnung entsprechend belegt werden kann. Handelt es sich um eine Frühgeburt oder um Mehrlingsgeburten, verlängern sich die Mutterschaftsfrist um weitere vier Wochen. Gerade bei Frühgeburten empfiehlt es sich mit der Krankenkasse Rücksprache zu halten, da es dazu genaue Definitionen zu Schwangerschaftswoche gibt.
Mutterschaftsgeld
Um zu gewährleisten, dass Frauen während der Mutterschaftsfrist keine finanziellen Einbußen zu erleiden haben, gibt es das Mutterschaftsgeld. Genau genommen setzt es sich aus zwei Teilen zusammen – dem Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Das Mutterschaftsgeld beläuft sich auf maximal 13 € pro Kalendertag und wird von der Krankenkasse der Beschäftigten bzw. vom Bundesversicherungsamt bezahlt.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird vom Arbeitgeber bezahlt. Er berechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate abzüglich des Mutterschaftsgeldes. Einmalige Zahlungen bleiben bei der Berechnung außen vor, das gleiche gilt für Lohnminderungen aufgrund Kurzarbeit. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber ein fiktives Nettoentgelt zu ermitteln, dass er dann für die Berechnung des durchschnittlichen Nettoentgelts heranzuziehen hat.
Dieser Zuschuss ist sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei.
Beispiel für die Berechnung:
Beginn Mutterschutzfrist 10.07., letzter abgerechneter Monat ist demnach Juni
Als Basis für die Berechnung des durchschnittlichen Nettoentgelts werden die Nettoentgelte der Monate April, Mai und Juni herangezogen. Diese betrugen: 1400 € + 1600 € + 1750 € = 4750 €.
Das Mutterschaftsgeld wird immer in Kalendertage gerechnet, daher ist das Gesamtentgelt durch die jeweiligen Kalendertage zu rechnen, also: 30 (April) + 31 (Mai) + 30 (Juni) = 91 Tage
Es ergibt sich ein durchschnittliches Nettoarbeitsentgelt von 4.750 €: 91 Tage = 52,20 €
Von diesem Tagesentgelt ist der tägliches Satz von 13 € abzuziehen, so dass sich ein Zuschuss von 39,20 € errechnet.
Für den Juli hat der Arbeitgeber also 22 Kalendertage x 39,20 € = 862,40 € steuer- und sozialversicherungsfrei zu bezahlen. Hinzu kommt noch das reguläre Entgelt bis einschließlich 09.07., das selbstverständlich wie üblich abgerechnet werden muss.
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