Familienpflegezeit (mit lohnsteuerlicher Behandlung)

Die demografische Entwicklung und der zunehmende Bedarf an häuslicher Pflege machten es notwendig, gewisse gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um den Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, eine Freistellung von der Arbeit zu erhalten. Hierzu wurde bereits mit dem Pflegezeitgesetz ein erster Schritt gemacht. Zum 01.01.2012 wurde dann mit dem Familienpflegezeitgesetz auch eine finanzielle Möglichkeit zur Überbrückung von Pflegezeiten geschaffen.

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Das Pflegezeitgesetz wurde 2008 ins Leben gerufen. Es enthält eine Regelung, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Pflege eines Familienangehörigen haben, sofern der Betrieb, in dem sie beschäftigt sind, mindestens 15 Beschäftigte hat. Das Gesetz enthält keinerlei Regelung zur Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung während dieser Zeit. Insofern ist es für die Angehörigen schwierig, die Inanspruchnahme in Betracht zu ziehen, da das komplette Einkommen ausfällt.

Inhalt des Gesetzes ist zum einen, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu 10 Tage unbezahlter Fehlzeit hat, die er unverzüglich dem Arbeitgeber anzumelden hat. Hier soll vor allem ein unvorhersehbarer, kurzzeitiger Pflegebedarf abgedeckt werden. Zum anderen besteht der Anspruch auf bis zu sechs Monate teilweiser oder völliger Freistellung. Diese Zeit muss allerdings spätestens 10 Tage vor der Freistellung beim Arbeitgeber angemeldet werden.

Zu beachten ist in diesem Fall, dass bei einer völligen Arbeitsfreistellung durch den Wegfall des Arbeitsentgelts kein Beitrag in die Sozialversicherung eingezahlt wird. Demzufolge besteht dort kein Versicherungsschutz mehr. Die Arbeits- und Rentenversicherungsbeiträge können eventuell durch die Pflegekasse der Pflegeperson getragen werden, die Kranken- und Pflegeversicherung müsste eventuell durch eine Familienversicherung abgedeckt werden. Alles in allem ist das Pflegezeitgesetz keine echte Möglichkeit, die Pflegezeit abzudecken.

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Zum Beginn des Jahres 2012 trat das Familienpflegezeitgesetz in Kraft. Damit wurde die Grundlage geschaffen, die Zeit zwar mit finanziellen Einbußen, aber doch im Rahmen einer sozialen Absicherung zu überbrücken.

Familienpflegezeit kann nun bis zu 24 Monate genommen werden. Es baut darauf auf, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringert, und den Bruttoverdienstausfall zu 50% vom Arbeitgeber weiter erhält. Dieses im „voraus bezahltes Arbeitsentgelt“ wird dann nach der Pflegezeit über den gleichen Zeitraum „abgearbeitet“. Man spricht von der „Pflegephase“ und der „Nachpflegephase“

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält 2000 € Brutto bei einer 40 h-Woche. Er möchte Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, und während dieser Zeit nur 15 h pro Woche arbeiten. Er wünscht also eine Reduzierung von 25 h pro Woche. Sein reduzierter Bruttoverdienst bei 15 h würde 750 € betragen. Er kann jedoch den Ausfall von 1250 € zu 50% erhalten, so dass er während der Pflegezeit ein monatliches Brutto von 1375 € erhält. Nach einem Jahr beendet er die Pflegezeit und arbeitet wieder 40 h pro Woche. Nun erhält er allerdings weiterhin die 1375 € für den gleichen Zeitraum – also für ein Jahr.

Damit der Arbeitgeber den Betrag nicht selbst finanzieren muss, kann er ein zinsloses Darlehn vom Bundesamt für Familie und soziale Aufgaben erhalten.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Familienpflegezeit mit dem Aufbau eines Wertguthabens zu beginnen, also im Beispiel weiterhin 40 h pro Woche zu arbeiten, aber bereits mit reduziertem Gehalt. Dieser Zeitraum wird auch als „Vorpflegephase“ bezeichnet. Das Wertguthaben wird dann während der Pflegezeit aufgezehrt. In dem Fall würde die Vorfinanzierung durch den Arbeitgeber bzw. die Aufnahme eines Darlehns entfallen. In der Praxis wird dies allerdings wohl seltener vorkommen, da in der Regel der Pflegebedarf eines nahen Angehörigen relativ überraschend kommt.

Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge richten sich immer nach dem Arbeitslohn, der bezahlt wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Arbeit für einen Teil des Lohnes erst später bzw. beim vorzeitigen Aufbau des Wertguthabens die Arbeit bereits im Vorfeld geleistet wird.

Im vorigen Beispiel bedeutet das, dass ein monatliches Entgelt von 1375 € zur Steuer- und Beitragsberechnung herangezogen wird – egal um welches beschriebene Modell es sich handelt.

Da weiterhin ein Arbeitsentgelt bezogen wird, besteht für den Arbeitnehmer kein Problem bei der Sozialversicherung. Er ist nach wie vor in allen Versicherungen pflichtversichert. Das Arbeitsentgelt unterliegt natürlich dem üblichen Lohnsteuerabzug.

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