Aktuelle Tipps und Neuerungen zum Thema Buchhaltung...
Blog
Jeder Unternehmer – egal welche Größe sein Betrieb hat – muss sich mit dem Thema Umsatzsteuer auseinandersetzen. Selbst sogenannte Kleinunternehmer, deren Umsatzgröße eine Befreiung von der Umsatzsteuer lt. §19 UStG zulässt, sollten zumindest die Größenordnung dieser Befreiung im Auge behalten. Alle anderen Firmen, sind verpflichtet Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.
Da das Kassenbuch ein vom Unternehmer selbst erstellte Belegart ist, stellen sich häufig Fragen, ob ein solches überhaupt geführt werden muss, und wie es auszusehen hat. Natürlich kennt auch das Finanzamt die Unsicherheit der Steuerpflichtigen und setzt bei Steuerprüfungen gerne dort an. Die Möglichkeit, hier Fehler zu finden und Teile der Buchhaltung nicht anzuerkennen, ist groß. Das Finanzamt kann sogar die Kassenbuchhaltung als nicht schlüssig erachten und eine Schätzung vornehmen.
Die Nutzung eines Fahrzeuges gibt regelmäßig Anlass bei Betriebsprüfungen, die angesetzten Betriebsausgaben zu korrigieren, was zu unliebsamen Steuernachzahlungen führt. Aus diesem Grund ist es sinnvoll und wichtig, sich zum Jahresbeginn oder bei der Anschaffung eines Fahrzeuges zu überlegen, wie hoch der betriebliche bzw. der private Nutzungsanteil ist und welche steuerliche Gestaltungsmöglichkeit man nutzen kann und möchte.
Nutzt ein Unternehmer oder ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug für private Fahrten, so achtes der Fiskus darauf, dass diese „betriebsfremde“ Nutzung entsprechend versteuert wird. Bei einem Unternehmer bedeutet dies, dass diese Ausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen, und bei einem Arbeitnehmer bedeutet es, dass der geldwerte Vorteil zu versteuern ist. Da ein Fahrzeug – wie kein anderer Gegenstand – jederzeit und ohne jegliche Veränderung sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden kann, gibt es hierfür strenge gesetzliche Regelungen.
Nachdem sich die Gesetzgeber Ende 2012 nicht auf die Einzelheiten des seit langem geplanten Jahressteuergesetzes einigen konnten, stehen viele – mehr oder weniger wichtige – Änderungen immer noch offen. Es bleibt wohl abzuwarten, wann und ob hier Einigung zu verschiedenen Punkten erreicht wird.
Obwohl diese große „Welle“ erst einmal verebbt ist, wurden dennoch zahlreiche Gesetzesänderungen verabschiedet, die sich steuerlich für den Einen oder Anderen auswirken.
*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:
Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen