Reisekosten

Reisekosten – Übernachtung

Verpflegungsmehraufwendungen – Was muss beachtet werden, wenn zum Beispiel Übernachtung im Hotel mit Frühstück gestellt wird u.ä.. Wenn ein Unternehmer oder ein Arbeitnehmer auswärts tätig ist – egal ob es sich um eine Dienstreise oder um eine auswärtige Tätigkeit handelt, können die Kosten, die daraus entstehen, bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei erstattet werden. Man spricht in diesen Zusammenhang von Reisekosten. Unter die Reisekosten fallen die sogenannten Verpflegungsmehraufwendungen, die Übernachtungskosten und die sonstige Kosten.

Reisekosten ins Ausland

Reisekosten ins Ausland können, ebenso wie die Kosten für die Reisen im Inland, nur zu bestimmten Bedingungen und bis zu einer maximalen Höhe dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden. Bis vor einigen Jahren war es möglich, insbesondere bei Auslandsreisen, die tatsächlich angefallenen Kosten für die Verpflegung zu erstatten. Dies ist nun nicht mehr der Fall.

Tipps zur Berechnung der Reisekosten

Mit dem Begriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ wurden vor einigen Jahren die verschiedenen Dienstreisen, Fahrtätigkeiten und Mehraufwendungen für die Einsatzwechseltätigkeit zusammengefasst. Die Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten oder von Pauschalbeträgen ist nun bei allen betrieblich veranlassten Reisen gleich zu behandeln.

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen