Steuerpflicht bei privaten Verkäufen im Internet
Jeder, der über Ebay oder eine andere Verkaufsplattform im Internet regelmäßig Waren verkauft, sollte prüfen, ob er dabei gewerblich tätig ist oder nicht.
Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland gegen Bezahlung erbringt, verpflichtet, für diese Umsatzsteuer zu erheben und an das zuständige Finanzamt abzuführen – so schreibt es § 1 des UStG vor. Für Kleinunternehmer gibt es jedoch eine besondere Regelung: Gemäß § 19 UStG sind sie davon befreit, Umsatzsteuer auf die von ihnen getätigten Umsätze zu erheben.
Ein Unternehmen, das Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt, stellt Rechnungen aus, um das Entgelt für diese erbrachten Lieferungen oder Leistungen von seinen Kunden zu fordern. Sind die Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, können sie die in der Rechung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist jedoch, dass die Rechnung alle Angaben enthält, die das Umsatzsteuergesetz (gem. § 4 Nr. 4 UStG) für ordnungsgemäße Rechnungen vorschreibt.
*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:
Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen