Pfändung

Änderung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013

Zum 01.07.2013 hat Bundesministerium für Justiz (BMJ) die neuen Pfändungsfreigrenzen festgelegt. Die entsprechende Tabelle kann sich jeder kostenlos vom BMJ-Portal (PDF) downloaden. Die Tabelle weist – wie bereits aus den Vorgängerversionen bekannt – in 10 €-Schritten den pfändbaren Betrag bei den jeweils anrechenbaren unterhaltspflichtigen Personen aus.

Diese Änderungen traten zum 01.07.2013 in Kraft

Der Gesetzgeber hat zum 01.07.2013 einige Veränderungen auf dem Weg gebracht, die der Arbeitgeber bezüglich der Lohnbuchhaltung wissen und berücksichtigen muss. Zwar wird die Lohn- und Gehaltsabrechnung meistens per EDV erstellt, die die aktuellen Veränderungen in der Regel enthält. Trotzdem ist es wichtig, dass die Berechnung und die Darstellung nachvollzogen werden kann.

Lohnpfändungen – auf das müssen Sie achten

Eine der wenig erfreulichen Arbeiten in der Lohnbuchhaltung ist die Bearbeitung von Lohnpfändungen. Auf dem Arbeitgeber kommen hier gleich zwei Aufgaben zu: einmal die gesetzeskonforme Pfändung von Arbeitseinkommen und gleichzeitig die Interessenwahrung des Arbeitnehmers. Der Gläubiger möchte – verständlicherweise – einen möglichst hohen Abzug, wobei gleichzeitig der Pfändungsschutz für den Arbeitnehmer berücksichtigt werden muss.

Es gibt verschiedene Arten von Pfändungen

Bei den Lohnpfändungen unterscheidet man zwischen:

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen