Minijob

Minijobber und Midijobber – wichtiges zum Jahreswechsel

Midijobber – damit sind Arbeitnehmer gemeint, deren Verdienst zwischen 450 und 850 € liegt. Bei der Abrechnung findet die Gleitzonenregelung Anwendung, was gerade bei Betriebsprüfungen gerne genauer unter die Lupe genommen wird. Wie bei den Minijobbern auch, sollte daher zum Jahresende genau geprüft werden, ob der Mitarbeiter im vergangen Jahr richtig eingestuft wurde, oder ob eventuell im Folgejahr eine Veränderung bei der Abrechnung notwendig ist.

Neuerung in der Lohnbuchhaltung ab 2013

Wie jedes Jahr, wurden auch für 2013 wieder einige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Veränderungen beschlossen. Der Gesetzgeber hat sich zwar bei einigen Themen Ende des Jahres 2012 nicht mehr fristgerecht entscheiden können, einiges wurde jedoch mittlerweile aufgeholt. Die wichtigsten Punkte hinsichtlich der Lohnbuchhaltung sollen hier zusammengefasst werden.

Geringfügige Beschäftigung ab 2013 (450,00 € und Rentenversicherung)

Wie jedes Jahr, so sind auch zum Jahreswechsel 2013 einige gesetzliche Änderungen verabschiedet worden, die in der Lohnbuchhaltung beachtet werden müssen. Der Minijob war in der Vergangenheit von größeren Veränderungen verschont geblieben, dies ändert sich jedoch nächstes Jahr. Zum 01.01.2013 wird die 400 €-Grenze auf 450 € angehoben und die Wahl der Rentenversicherungspflicht bzw. -freiheit wird geändert.

Geringfügig Beschäftigte – was Sie jetzt wissen müssen!

Unter einer geringfügigen Beschäftigung versteht man zum Einen ein Arbeitsverhältnis, bei dem das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht höher als 400 € monatlich ist, und zum Anderen ein Beschäftigungsverhältnis, das kurzfristig auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage ausgelegt ist. Bei Letzterem spricht man auch von einer kurzfristigen Beschäftigung. Die Definition findet sich im §8 SGB IV. Beide Beschäftigungsverhältnisse sind unterschiedlich abzurechnen. Nachfolgend wird die erste Variante – die geringfügig entlohnte Beschäftigung oder „Minijob“ – näher erläutert.

Behandlung von Minijobs bei Doppelbeschäftigung

Bei den sogenannten Minijobs darf der Verdienst des Arbeitnehmer 400 € im Monat nicht überschreiten. Zu beachten ist allerdings, dass auch Arbeitsentgelte von anderen Arbeitgebern in diese Grenze mit eingerechnet werden müssen. Wird die Summe überschritten, werden beide Arbeitsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.Verschiedene Konstellationen sind dabei möglich:

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

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