Aktuelle Tipps und Neuerungen zum Thema Buchhaltung...
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Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine besonders einfache Methode, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Sie soll insbesondere Existenzgründern, Kleingewerbetreibenden (Nicht-Kaufleuten im gesetzlichen Sinne) sowie Freiberuflern, wie zum Beispiel Ärzten, Heilpraktikern, Rechtsanwälten und Journalisten ermöglichen, den zu versteuernden Gewinn aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit ohne die Beachtung komplizierter Buchhaltungsvorschriften zu berechnen.
Die Bildung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz zum Jahresende ist erforderlich, um die periodengerechte Erfolgsermittlung zu gewährleisten, damit der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln kann.
Ein Unternehmen, das Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt, stellt Rechnungen aus, um das Entgelt für diese erbrachten Lieferungen oder Leistungen von seinen Kunden zu fordern. Sind die Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, können sie die in der Rechung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist jedoch, dass die Rechnung alle Angaben enthält, die das Umsatzsteuergesetz (gem. § 4 Nr. 4 UStG) für ordnungsgemäße Rechnungen vorschreibt.
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Juli 2010 wurde die über Jahre andauernde Unsicherheit beendet, ob und in welcher Höhe das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar ist. Der Gesetzgeber hat diese Vorgabe des obersten Gerichtes bereits dementsprechend in einer neuen gesetzlichen Regelung umgesetzt.
Spätestens bei Aufstellung des Jahresabschlusses, nach dem Ende des Geschäftsjahres, muss man sich mit dem Thema Rückstellungen auseinandersetzen: Zum einen ist zu prüfen, ob die im Vorjahr in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen zu verbrauchen, aufzulösen, betragsmäßig anzupassen oder in unveränderter Höhe fortzuführen sind. Zum anderen ist zu untersuchen, ob sich im abgelaufenen Geschäftsjahr neue Sachverhalte ergeben haben, die die Bildung von Rückstellungen erforderlich machen.
*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:
Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen