Lohn- und Gehaltsrechnung – Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Eigentlich darf ein Arbeitgeber keine Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, es sei denn, es handelt sich um eine Beschäftigung, die laut §7 des Arbeitszeitgesetz von dieser Ausnahme ausgeschlossen ist. Allerdings kommt es in der Praxis sehr oft vor, dass beide Parteien einer solchen Beschäftigung zustimmen.