Feier

Achtung: Bewirtungskosten

Sie geben regelmäßig Anlass für Unstimmigkeiten bei Betriebsprüfungen. Zum einen kommt ein Unternehmen kaum umhin, Geschäftspartner zu Besprechungs- oder Werbezwecken zu einem Geschäftsessen einzuladen, zum anderen stellt das Finanzamt stets die Frage, ob es sich nicht etwa um Kosten der privaten Lebenshaltungskosten handelt.
Letztere sind ja bekanntlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im §4 Abs. 5 Nr. 2 EStG wird der Betriebskostenabzug lediglich unter bestimmten Voraussetzungen und nur zu einem bestimmten Teil zugelassen.

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen