Steuer

Eigenverbrauch, unentgeltliche Wertabgabe

Unter Eigenverbrauch versteht man die Entnahme von Gegenständen oder Leistungen aus einem Betrieb durch den Eigentümer des Unternehmens für eigene, private Zwecke. Heute wird Eigenverbrauch im steuerlichen Sinne als unentgeltliche Wertabgabe bezeichnet. Stellt sich jedoch die Frage, ob sie umsatzsteuerpflichtig sind.

§ 19 UstG Kleinunternehmerregelung

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland gegen Bezahlung erbringt, verpflichtet, für diese Umsatzsteuer zu erheben und an das zuständige Finanzamt abzuführen – so schreibt es § 1 des UStG vor. Für Kleinunternehmer gibt es jedoch eine besondere Regelung: Gemäß § 19 UStG sind sie davon befreit, Umsatzsteuer auf die von ihnen getätigten Umsätze zu erheben.

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß Umsatzsteuergesetz

Ein Unternehmen, das Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt, stellt Rechnungen aus, um das Entgelt für diese erbrachten Lieferungen oder Leistungen von seinen Kunden zu fordern. Sind die Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, können sie die in der Rechung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist jedoch, dass die Rechnung alle Angaben enthält, die das Umsatzsteuergesetz (gem. § 4 Nr. 4 UStG) für ordnungsgemäße Rechnungen vorschreibt.

Rückstellungen

Spätestens bei Aufstellung des Jahresabschlusses, nach dem Ende des Geschäftsjahres, muss man sich mit dem Thema Rückstellungen auseinandersetzen: Zum einen ist zu prüfen, ob die im Vorjahr in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen zu verbrauchen, aufzulösen, betragsmäßig anzupassen oder in unveränderter Höhe fortzuführen sind. Zum anderen ist zu untersuchen, ob sich im abgelaufenen Geschäftsjahr neue Sachverhalte ergeben haben, die die Bildung von Rückstellungen erforderlich machen.

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen