§ 19 UstG Kleinunternehmerregelung

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland gegen Bezahlung erbringt, verpflichtet, für diese Umsatzsteuer zu erheben und an das zuständige Finanzamt abzuführen – so schreibt es § 1 des UStG vor. Für Kleinunternehmer gibt es jedoch eine besondere Regelung: Gemäß § 19 UStG sind sie davon befreit, Umsatzsteuer auf die von ihnen getätigten Umsätze zu erheben.

Anwendungsbereich

Ein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ist ein Unternehmer, dessen Umsätze im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich den Betrag von 50.000 € nicht überschreiten werden. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, sonst ist die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen. Für Existenzgründer, bei denen ja noch keinen Vorjahresumsatz als Richtwert herangezogen werden kann, ist einzuschätzen, ob ihr Umsatz im Jahr der Gründung ihres Unternehmens voraussichtlich insgesamt höher als 17.500 Euro ausfallen wird. Wird der Geschäftsbetrieb unterjährig aufgenommen, so dass ein Rumpfgeschäftsjahr vorliegt, ist der zu erwartende Jahresumsatz im Wege der Hochrechnung zu ermitteln.

Auswirkungen

Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG bewirkt eine Vereinfachung von Rechnungsstellung, Buchführung und Steuermanagement des Unternehmers: Es werden Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt, damit entfällt auch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Abführung von Umsatzsteuer an das Finanzamt. Allerdings muss auf Rechnungen, die von Kleinunternehmern ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden, explizit auf diesen Sachverhalt hingewiesen werden, beispielsweise mit folgender Formulierung: „Aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG erfolgt kein Ausweis von Umsatzsteuer.“ Alle anderen Pflichtangaben, die jeder Unternehmer in von ihm gestellten Rechnungen angeben muss, sind auch für den Kleinunternehmer verbindlich: Sowohl eigener Name und Anschrift als auch die des Leistungsempfängers, Steuernummer beziehungsweise Umsatzsteueridentifikationsnummer, Rechnungsnummer (fortlaufend und lückenlos), Ausstellungsdatum sowie Menge und Art der Lieferung oder Leistung müssen genau bezeichnet werden.

Die Kleinunternehmerregelung hat auch zur Konsequenz, dass die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Vorsteuer nicht abgesetzt werden darf.

Wahlrecht

Der Kleinunternehmer kann auf die Erleichterung des § 19 UStG verzichten und die Option zur Umsatzbesteuerung ausüben. In diesem Fall stellt er Rechnungen mit Umsatzsteuer aus, gibt regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen ab und überweist die Umsatzsteuer an sein zuständiges Finanzamt. Dann darf der Kleinunternehmer auch die Vorsteuer auf Eingangsrechnungen von der Umsatzsteuerzahllast abziehen. Übersteigt die Summe der abziehbaren Vorsteuer die der abzuführenden Umsatzsteuer, wird ihm der Vorsteuerüberschuss vom Finanzamt erstattet. Wählt der Kleinunternehmer die Besteuerung seiner Umsätze, ist er an diese Entscheidung fünf Jahre lang gebunden.

Vor- und Nachteile

Unstrittig stellt die Kleinunternehmerregelung gerade bei Neugründungen eine große Erleichterung dar: Der Unternehmer kann sich voll auf sein eigentliches Geschäft konzentrieren, ohne sich mit der Umsatzsteuer näher beschäftigen zu müssen.

Sind die Kunden des Kleinunternehmers Endverbraucher oder andere Wirtschaftsteilnehmer, die nicht zum Abzug von Vorsteuer berechtigt sind, besitzt er einen Wettbewerbsvorteil gegenüber größeren Konkurrenten, die ihre Rechnungen mit Umsatzsteuer belasten müssen. Er kann aus Sicht des Kunden preiswerter anbieten. Zu einem großen Nachteil der Kleinunternehmerregelung kann der Ausschluss des Vorsteuerabzuges werden: Sind in den ersten Jahren noch keine Gewinne zu erwarten, so dass die Summe der Vorsteuer voraussichtlich die der abzuführenden Umsatzsteuer übersteigt, ist es günstiger, sich für die Umsatzbesteuerung zu entscheiden. Gerade in der Gründungsphase ist jedem Kleinunternehmer zu empfehlen, die Entscheidung für oder gegen die Umsatzsteueroption eingehend mit einem Buchhalter oder Steuerberater zu diskutieren. Nur so kann sichergestellt werden, dass sein Betrieb kein Geld durch eine ungünstige Wahl der Besteuerungsform verliert.

Private Verwendung bei Kleinunternehmern

Eine besondere Tücke stellt in diesem Fall die private unentgeltliche Verwendung oder Entnahme von Unternehmensgegenständen dar, welche nach § 3 (1b) und (9a) UStG steuerpflichtig ist.

Hierzu hat der BFH am 15. Sep 2011 ein Urteil gefällt (V R 12/11) welches am 11. Jan 2012 veröffentlicht wurde.

Im Streitfall ging es um eine Hausverwalterin und deren Nutzung des betrieblichen PKW für private und berufliche Zwecke. Nachdem nun für das Streitjahr 2007 vom Finanzamt die Kleinunternehmer-Eigenschaft auf Grund der Überschreitung der Umsatzgrenzen aufgehoben wurde, sollte die private Nutzung des PKW ebenfalls versteuert werden. Grundlage hierfür ist der bereits erwähnte §3 (9a) UStG. Der BFH entschied in der Revisionsverhandlung, dass der PKW keine Umsatzsteuerschuld auslöst, da die Voraussetzungen des §3 (9a) nicht ganz erfüllt waren. Demnach muss der verwendete Gegenstand ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, was jedoch bei einem Kleinunternehmer nicht der Fall ist.

Aus diesem Urteil ist der Grundsatz ergangen, dass die private Mitverwendung eines gemischt genutzten Gegenstandes beim Kleinunternehmer keine Einfluss auf den für §19 UStG relevanten Gesamtumsatz hat.

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