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Unter einer geringfügigen Beschäftigung versteht man zum Einen ein Arbeitsverhältnis, bei dem das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht höher als 400 € monatlich ist, und zum Anderen ein Beschäftigungsverhältnis, das kurzfristig auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage ausgelegt ist. Bei Letzterem spricht man auch von einer kurzfristigen Beschäftigung. Die Definition findet sich im §8 SGB IV. Beide Beschäftigungsverhältnisse sind unterschiedlich abzurechnen. Nachfolgend wird die erste Variante – die geringfügig entlohnte Beschäftigung oder „Minijob“ – näher erläutert.
Häufig kommt es vor, dass Arbeitnehmer bei Arbeitgebern Ware beziehen können, und dafür Rabatte erhalten – sogenannte Belegschaftsrabatte. Wie immer, sieht der Gesetzgeber auch hier, dass jede Form von Vergünstigung als geldwerter Vorteil – und somit als Einkommen zu bewerten ist.
Sachbezüge sind Leistungen, die ein Arbeitnehmer nicht in Form von Geld von seinem Arbeitgeber im Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis erhält. Laut §8 Abs. 1 EStG sind auch diese Leistungen als Einnahme zu rechnen. Demzufolge sind sowohl Lohnsteuer als auch SV-Beiträge abzuführen. Die Frage ist allerdings immer, wie hoch der Wert dieser Leistungen ist, damit die entsprechenden Abzüge vorgenommen werden können.
Bei den sogenannten Minijobs darf der Verdienst des Arbeitnehmer 400 € im Monat nicht überschreiten. Zu beachten ist allerdings, dass auch Arbeitsentgelte von anderen Arbeitgebern in diese Grenze mit eingerechnet werden müssen. Wird die Summe überschritten, werden beide Arbeitsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.Verschiedene Konstellationen sind dabei möglich:
Der Gesetzgeber und auch die Wirtschaftlichkeitsrechnung stellen in der heutigen Zeit an die ordentliche Buchführung eine Reihe von Anforderungen. Je nach Unternehmensgröße sind dabei die einfache Buchführung und die Einnahmen Überschussrechnung das Mittel der Wahl oder eine komplexere Buchhaltung mit doppelter Buchführung und Bilanzierung.
Hilfe bei der Organisation und Durchführung der ordentlichen Buchhaltung – unabhängig von der Unternehmensgröße – bietet ein modernes Buchhaltungsprogramm, das auch viele Rationalisierungen bei der Buchführung und dem Controlling bietet.
*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:
Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen