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Aktuelle Tipps und Neuerungen zum Thema Buchhaltung...

:: Berechnung von Urlaubstagen – so vermeiden Sie Fehler

Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer ein bezahlter Erholungsurlaub zu. Für die Dauer des Urlaubs gibt es verschiedene Grundlagen. Der gesetzliche Mindesturlaub laut BUrlG darf keinesfalls unterschritten werden, daneben gibt es Tarifverträge und individuelle Betriebsvereinbarungen, die den Urlaub regeln. Falls im Arbeitsvertrag keine Urlaubsdauer vereinbart ist, sollte dieser zumindest einen Verweis auf die vertragliche Grundlage, aus der sich die Anzahl der Urlaubstage ergeben, enthalten.

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:: Was bedeutet Buchführungspflicht und wer ist dazu verpflichtet?

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen …“ gem. §238 HBG. Mit diesem Satz ist anscheinend jeder, der ein Gewerbe betreibt, zur Buchführung verpflichtet. Oder doch nicht?

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:: Lohnpfändungen – auf das müssen Sie achten

Eine der wenig erfreulichen Arbeiten in der Lohnbuchhaltung ist die Bearbeitung von Lohnpfändungen. Auf dem Arbeitgeber kommen hier gleich zwei Aufgaben zu: einmal die gesetzeskonforme Pfändung von Arbeitseinkommen und gleichzeitig die Interessenwahrung des Arbeitnehmers. Der Gläubiger möchte – verständlicherweise – einen möglichst hohen Abzug, wobei gleichzeitig der Pfändungsschutz für den Arbeitnehmer berücksichtigt werden muss.

Es gibt verschiedene Arten von Pfändungen

Bei den Lohnpfändungen unterscheidet man zwischen:

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:: Anwendung der 44-Euro-Freigrenze (Bagatellgrenze) – so machen Sie es richtig

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Sachbezüge, so sind diese wie ein Bruttoverdienst zu behandeln, und entsprechend mit Abzügen zu belasten. Gem. §8 Abs. 2 S. 9 EStG, sind jedoch Sachbezüge, die 44 € im Monat nicht überschreiten, nicht als Einnahmen im Sinne des EStG zu bewerteten, was bedeutet, dass sie sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei sind. Allerdings gibt es dazu einige Besonderheiten zu beachten.

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:: Gelangenbestätigung – ein weiterer Stein im Weg des Welthandels

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen in Drittländer sind nach § 4 1. a) und b) von der Umsatzsteuer befreit. Um diese Steuerbefreiung jedoch in Anspruch nehmen zu können, muss vom Lieferer ein Nachweis über die ordnungsgemäße Lieferung erbracht werden. Die Form des Nachweises wurde in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung geregelt und bisher von Details der Lieferung beeinflusst. Dieses Verfahren änderte sich zum 01. Januar 2012. Es wurde eine „Gelangenbestätigung“ nach amtlichen Muster an die entsprechende Stelle gesetzt.

Folgende Tatbestände sind betroffen:

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*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen