Innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen in Drittländer sind nach § 4 1. a) und b) von der Umsatzsteuer befreit. Um diese Steuerbefreiung jedoch in Anspruch nehmen zu können, muss vom Lieferer ein Nachweis über die ordnungsgemäße Lieferung erbracht werden. Die Form des Nachweises wurde in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung geregelt und bisher von Details der Lieferung beeinflusst. Dieses Verfahren änderte sich zum 01. Januar 2012. Es wurde eine „Gelangenbestätigung“ nach amtlichen Muster an die entsprechende Stelle gesetzt.
Folgende Tatbestände sind betroffen:
§ 6 UStG Ausfuhrlieferung
Eine Auslandslieferung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandgebiet befördert oder befördern lässt oder
wenn der Empfänger der Lieferung, welcher Ausländer ist, den Gegenstand in das Drittlandgebiet befördert oder befördern lässt oder
wenn der Gegenstand zu Freihäfen oder außerhalb der Hoheitsgebiete geliefert werden soll und der Abnehmer ein Unternehmer ist oder der ausländische Abnehmer kein Unternehmer ist, aber der Gegenstand in das übrige Drittlandgebiet gelangt.
Ausländischer Abnehmer ist hierbei ein Abnehmer dessen Wohnort oder Sitz im Ausland liegt oder
eine Zweigniederlassung eines im Inland ansässigen Unternehmens mit Sitz im Ausland, wenn sie das Umsatzgeschäft in eigenem Namen abgeschlossen hat.
§ 6a innergemeinschaftliche Lieferung
Um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt es sich, wenn der Gegenstand der Lieferung vom Unternehmer oder Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Der Abnehmer muss hierbei ein Unternehmer sein, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat oder
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs jeder andere Erwerber.
Weiterhin muss der Erwerb des Gegenstandes im Mitgliedsstaat des Abnehmers den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen.
Auf der Rechnung muss hierbei die Ust-ID. von Lieferer und Abnehmer vermerkt sein und der Hinweis auf Steuerfreiheit.
Diverse Wirtschaftsverbände haben gegen das ursprüngliche Verfahren heftige Kritik vorgebracht, worauf das Bundesfinanzministerium Vereinfachungen erlassen hat. Somit muss die Gelangenbestätigung nicht mehr zwingend in einem Dokument, dem amtlichen Vordruck, erbracht werden. Sondern kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, welche in Summe die erforderlichen Informationen enthalten. Die Gelangenbestätigung muss Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes, Ort und Tag, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Abnehmers enthalten. Bei der Lieferung von Fahrzeugen ist weiterhin die Fahrzeug-Identifikationsnummer anzugeben. Der im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) enthaltene Vordruck soll demnach nur noch als Muster dienen, um die rechtssichere Nachweisführung zu erleichtern.
Die wichtige Unterschrift über die Abnahme am Zielort, kann jetzt auch durch Dritte bewirkt werden. Des weiteren beschränken sich die Nachweise bei Versand via Kurier und Postdienstleister auf Kurierauftrag i.V.m. einem Tracking-Protokoll oder sogar auf ein Posteinlieferungsschreiben. Es wurde ebenfalls die Möglichkeit geschaffen, die Bestätigung elektronisch zu übermitteln, was eine Unterschrift in diesem Fall überflüssig macht. Weiterhin können Lieferungen jetzt quartalsweise zusammengefasst werden, anstatt für jede Einzellieferung Nachweise zu führen.
In Sonderfällen kann auch ohne die Nachweisführung die Steuerbefreiung gewährt werden, wenn die objektive Beurteilung der Sachlage keinen anderen Schluss zulässt. Trotz aller nachträglichen Erleichterungen stellt die Umstellung auf das neue Nachweisverfahren eine erhebliche Belastung für die exportierenden Unternehmen dar und es sollte weiterhin auf eine frühzeitige Umstellung geachtet werden, um die Effizienz zu erhalten und einen reibungslosen Ablauf zu gewähren.
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