Sachbezüge sind Leistungen, die ein Arbeitnehmer nicht in Form von Geld von seinem Arbeitgeber im Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis erhält. Laut §8 Abs. 1 EStG sind auch diese Leistungen als Einnahme zu rechnen. Demzufolge sind sowohl Lohnsteuer als auch SV-Beiträge abzuführen. Die Frage ist allerdings immer, wie hoch der Wert dieser Leistungen ist, damit die entsprechenden Abzüge vorgenommen werden können.
Amtliche Sachbezugswerte
Sachbezüge die immer wieder zu unterschiedlichen Bewertungen führen, sind Unterkunft und Verpflegung. Viele Arbeitgeber stellen ihren Angestellten Unterkünfte oder Wohnungen zur Verfügung, oder gewähren Ihnen freie oder verbilligte Verpflegung. Um zumindest einen Großteil der Sachverhalte zu vereinheitlichen, wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) – man spricht auch von der amtlichen Sachbezugstabelle – jährlich die Höhe der Werte festgelegt, die als Sachbezug anzusetzen sind. Für 2012 gelten folgende Werte:
freie Unterkunft: 212,00€ monatlich
für Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren: 180,20 € monatlich
freie Verpflegung: 219,00 € monatlich
nur Frühstück: 47,00 € monatlich
nur Mittagessen: 86,00 € monatlich
nur Abendessen: 86,00 € monatlich
Bei diesen Werten handelt es sich nicht um „Richtwerte“, sondern um verbindliche Werte, die anzusetzen sind. Das bedeutet, erhält ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber eine freie Unterkunft, ist seinem Brutto ein Sachbezugswert von 212 € monatlich hinzuzurechnen und mit Lohnsteuer- und SV-Abzügen zu belasten.
Unterschied zwischen Wohnung und Unterkunft
Das SvEV schreibt zwar den Wert für die Unterkunft vor, gibt aber an, dass bei Wohnungen der ortsübliche Wert, oder falls dies nicht möglich ist, ein pauschaler Betrag von 3,00 € bzw. 3,70 € pro qm anzusetzen ist. Nun stellt sich die Frage, wie sich Wohnung und Unterkunft unterscheiden. Dies wird in den Lohnsteuerrichtlinien definiert. Es ist immer dann von einer Wohnung auszugehen, wenn die Räume abgeschlossen sind, und sowohl Wasch- als auch Kochgelegenheiten vorhanden sind. Werden lediglich Räume zur Verfügung gestellt, bei denen die Toilette, das Bad oder die Küche von anderen mitbenutzt wird, so handelt es sich um eine Unterkunft.
Im Einzelnen kann dies große Auswirkungen haben. Wird zum Beispiel dem Auszubildenden ein Einzimmer-Appartment, mit Bad und Kochnische mit 30 qm überlassen, so handelt es sich nicht um eine Unterkunft, die mit 180,20 € anzusetzen ist, sondern um eine Wohnung. Hier muss entweder die ortsübliche Miete, oder der pauschale Quadratmeterpreis von 3,70 € ermittelt werden, was einen Wert von 111 € ergibt.
Wird der Arbeitnehmer zusammen mit anderen in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, so vermindert sich der Wert ebenfalls, je nachdem wie viele Mitbewohner in dem Zimmer sind. Die Staffelung lautet: 40 % Nachlass bei einem Mitbewohner, 50% bei zwei Mitbewohnern und 60% falls mehr als drei Personen in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen. Wird zum Beispiel ein Auszubildender in einem Wohnheim untergebracht, in dem er sich mit einem Mitbewohner das Zimmer teilt, so wird von dem amtlichen Wert von 212 € die 15% Nachlass abgezogen, da er Auszubildender ist, und weitere 40% für die Gemeinschaftsunterkunft. Es wird dann lediglich ein Wert von 95,40 € als Sachbezug anzusetzen.
Die Nebenkosten, wie Heizung und Strom sind übrigens in den pauschalen Beträgen bereits enthalten. Handelt es sich um eine Wohnung, sind diese Kosten – falls sie von Arbeitgeber getragen werden – zusätzlich zum Mietpreis zu bewerten.
Verbilligte oder freie Verpflegung
Egal ob ein Arbeitnehmer in der Betriebskantine kostenloses Essen erhält, oder durch Essensmarken verbilligt in den betrieblichen oder fremden Räumen Verpflegung erhält. Jede Vergünstigung ist ein Sachbezug – oder auch ein geldwerter Vorteil – und somit als Einkommen zu behandeln. Leistet der Arbeitnehmer selbst einen Beitrag zu seiner Verpflegung so muss natürlich nur die Differenz als Sachbezug bewertet werden.
Können zum Beispiel Arbeitnehmer in einer Betriebskantine Mittagessen und Frühstücken, und zahlen dafür monatlich einen Betrag von 50 €, so wird der geldwerte Vorteil anhand der pauschalen Sachbezugswerte wie folgt ermittelt:
Frühstück 47 € + Mittagessen 86 € – Eigenbetrag des Arbeitnehmers 50 € = 83 €
Es ist also ein Betrag von 83 € monatlich als Sachbezug anzusetzen.
Übrigens kann der Arbeitgeber gem. §40 Abs. 2 Nr. 1 EStG Zuschüsse zu Mahlzeiten während den Arbeitstagen pauschal mit 25 % versteuern, was dazu führt, dass keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Allerdings dürfen diese Zuschüsse nicht Teil der vereinbarten Entlohnung sein, sondern müssen zusätzlich zum Arbeitsentgelt bezahlt werden.
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