Bei den sogenannten Minijobs darf der Verdienst des Arbeitnehmer 400 € im Monat nicht überschreiten. Zu beachten ist allerdings, dass auch Arbeitsentgelte von anderen Arbeitgebern in diese Grenze mit eingerechnet werden müssen. Wird die Summe überschritten, werden beide Arbeitsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.Verschiedene Konstellationen sind dabei möglich:
Zwei Minijobs unter 400 €
Hat ein Arbeitnehmer zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, werden beide Verdienste zusammengerechnet. Schwanken die monatlichen Entgelte ist der Durchschnitt der letzten 12 Monate zu nehmen.
Beispiel: 1. Minijob regelmäßig 200 €, 2. Minijob unregelmäßig zwischen 50 € und 300 €
Bei dem zweiten Arbeitsverhältnis liegt die Summe der letzten 12 Monate bei 2160 €, was ein durchschnittliches Entgelt von 180 € ergibt.
Summiert man die beiden Beschäftigungsverhältnisse: 200 € + 180 € = 380 €, liegt der durchschnittliche Verdienst unter 400 € und beide Beschäftigungen bleiben geringfügig.
Zwei Minijobs über 400 €
Nimmt man das obige Beispiel, und würde sich bei dem 2. Arbeitsverhältnis ein durchschnittlicher Verdienst aus den letzten 12 Monaten von 220 € ergeben, würden beide Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.
Im §8 Abs. 2 S.2 SGB IV wird allerdings auch festgelegt, dass die Sozialversicherungspflicht erst mit Bekanntgabe durch die Einzugsstelle der Rentenversicherung eintritt. Die Minijob-Zentrale, bei der alle geringfügig Beschäftigten gemeldet werden, prüft anhand der Meldungen, ob für eine Person mehrere Beschäftigungen gemeldet sind. Falls das der Fall ist, werden die Arbeitgeber angeschrieben und aufgefordert, die durchschnittlichen Verdienste zu melden. Wird festgestellt, dass die Verdienstgrenze überschritten ist, ergeht an beide Arbeitgeber ein Bescheid, in dem die Sozialversicherungspflicht festgestellt wird.
Allerdings steht der Arbeitgeber nach wie vor in der Pflicht, die Doppelbeschäftigung bei der Einstellung zu prüfen. Versäumt er dies, kann die Minijob-Zentrale festlegen, dass das Beschäftigungsverhältnis rückwirkend ab Beginn sozialversicherungspflichtig wird.
Minijob und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Hat ein Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, kann er daneben eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Eine weitere geringfügige Beschäftigung wird automatisch sozialversicherungspflichtig, auch wenn die Summe der beiden Minijobs unter 400 € liegt.
Beispiel: 1. Job SV-pflichtig 600 € Verdienst, 2. Job geringfügig mit 50 € monatlich, 3. Job geringfügig mit 300 € monatlich
Der 3. Job wird also – unabhängig davon, dass die 400 € – Grenze nicht erreicht wird, sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer kann dabei nicht wählen, welcher der beiden Minijobs sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden soll. Es zählt lediglich die zeitliche Reihenfolge der Anmeldung.
Zu beachten ist bei dieser Konstellation, dass die Arbeitslosenversicherung für den 2. Minijob nicht anfällt. Die Anmeldung hat also mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1101 zu erfolgen. Hierfür wird allerdings in jedem Fall der Bescheid der Minijob-Zentrale benötigt, der bei einer späteren Prüfung unbedingt mit vorgelegt werden muss.
Beachtung der Gleitzone
Bei der Gleitzone handelt es sich um einen Bereich zwischen 400,01 € und 800 €, in dem nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, sondern nach einer jährlich neu festgelegten Formel gestaffelt berechnet werden. Als Basis dafür muss immer der gesamte Bruttoverdienst hinzugezogen werden.
Wird bei zwei Minijobs die Sozialversicherungspflicht festgestellt, liegt die Summe der beiden Verdienste in der Regel im sogenannten Gleitzonenbereich. Um hier die Berechnung richtig erstellen zu können, ist es allerdings erforderlich, den Fremdverdienst – also den Verdienst des zweiten Arbeitgebers – mit hinzuzuziehen. Die Berechnung der Gleitzone ist relativ komplex, kann allerdings von jedem vernünftigen Lohnprogramm abgerechnet werden. Wichtig ist allerdings, dass der Fremdverdienst monatlich abgefragt, und bei den Lohnunterlagen aufbewahrt werden.
Lohnsteuerliche Behandlung
Wird ein Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig, ist es auch lohnsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer ab Eintritt der Sozialversicherungspflicht eine Lohnsteuerkarte bzw. eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorlegen muss. Unterlässt er dies, muss mit der Steuerklasse sechs abgerechnet werden. Bei Doppelbeschäftigungen wird also immer mindestens ein Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse sechs berechnet.
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