Minijobber und Midijobber – wichtiges zum Jahreswechsel

Midijobber – damit sind Arbeitnehmer gemeint, deren Verdienst zwischen 450 und 850 € liegt. Bei der Abrechnung findet die Gleitzonenregelung Anwendung, was gerade bei Betriebsprüfungen gerne genauer unter die Lupe genommen wird. Wie bei den Minijobbern auch, sollte daher zum Jahresende genau geprüft werden, ob der Mitarbeiter im vergangen Jahr richtig eingestuft wurde, oder ob eventuell im Folgejahr eine Veränderung bei der Abrechnung notwendig ist.

Minijobber

Bekanntlich darf bei Minijobbern seit 01.01.2013 der monatliche Verdienst bei 450 € liegen, was zu einem Jahresverdienst von 5400 € führt. Was sich klar und einfach anhört, gestaltet sich in der Praxis oft schwierig. Gerade bei Beschäftigungsverhältnissen, bei denen die Arbeitszeiten unterschiedlich sind und die Verdienste daher sehr schwanken, stellt sich die Frage, ob ein Minijobverhältnis besteht oder nicht.

  • gleichmäßiger Verdienst mit Einmalzahlung
    Basis für die Einstufung, ob ein Minijob besteht, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt. Nun ist dieser Begriff unterschiedlich auslegbar. Wichtig ist, dass auch einmalig bezahltes Entgelt dazu gerechnet werden muss. Die Jahresgrenze von 5400 € darf zusammen mit dem einmaligen Entgelt nicht überschritten werden (z.B. 12 x 400 € + 1 x 600 € = 5400 €).
  • schwankende Bezüge unter 5400 €
    Aushilfen werden häufig je nach Bedarf eingesetzt, dabei kann es vorkommen, dass in einem Monat 500 € verdient werden und dann wieder nur 250 €. Hier muss zu Beginn eine Einstufung vorgenommen werden. Liegt der Jahresverdienst unter den 5400 € handelt es sich um einen Minijob, so dass auch der Monat mit 500 € problemlos abgerechnet werden kann. Am besten legt man die Einschätzung in der Personalakte ab.
  • schwankende Bezüge über 5400 €
    Im Gegensatz dazu sind Beschäftigungen, bei denen im Voraus zu sehen ist, dass die Jahresgrenze von 5400 € überschritten wird, sozialversicherungspflichtig, auch wenn in einigen Monaten der Verdienst unter 450 € liegt. Wichtig: Die Minijob-Zentrale sieht immer einen Zeitraum von 12 Monaten und nicht das Kalenderjahr. Diese laufende Überprüfung gestaltet sich natürlich schwierig. Daher ist es zwingend notwendig zumindest einmal im Jahr – am besten zum Jahresende – die Überprüfung durchzuführen und die Einschätzungen in die Personalakte zu geben.
  • Unvorhersehbare Ereignisse
    Als unvorhersehbares Ereignis kann zum Beispiel eine Krankheitsvertretung notwendig sein. In dem Fall ist es möglich, dass die monatliche Verdienstgrenze und somit auch die Jahresverdienstgrenze überschritten werden. Bei unvorhersehbaren Ereignissen ist der Verdienst nicht eingegrenzt. Das bedeutet also, wenn ein Mitarbeiter zweimal im zurückliegenden Jahr Krankheitsvertretung übernehmen musste und dadurch einen Verdienst von jeweils 1000 € erreicht, und in den anderen Monaten das Arbeitsentgelt bei jeweils 450 € lag, so errechnet sich ein Jahresverdienst von 6500 €. Das Beschäftigungsverhältnis war und bleibt weiterhin ein Minijob. Wichtig dabei ist allerdings, dass die notwendigen, nachvollziehbaren Unterlagen (z.B. Krankenmeldung des Kollegen, Dienstplan o.ä.) aufbewahrt werden.
  • Saisonelle extreme Schwankungen
    Schwierig gestaltet sich die Einschätzung, wenn das Arbeitsverhältnis als Minijob geführt wird, da der Jahresverdienst unter 5400 € liegt, aber die Verdienste extrem schwanken. Erzielt zum Beispiel ein Mitarbeiter in einigen Monaten 1000 € und in den anderen Monaten nur 100 €, so kann bei einer späteren Betriebsprüfung „die Vermutung entstehen“, das Vertragsverhältnis wird nur deshalb ganzjährig als Minijob geführt, damit die „Hochphasen“ als Minijob abgerechnet werden können. Von dieser Konstellation sollte deshalb abgeraten werden.

Midijobs

Auch bei der Gleitzonenregelung spricht man vom regelmäßigen Arbeitsentgelt, so dass auch hier bei Beschäftigungsbeginn und dann jährlich geprüft werden muss, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt unter 850 € liegt.

Wie bei den Minijobbern, kann als regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresgrenze von 10.200 € herangezogen werden. Schwanken die Bezüge, sollte am Jahresende eine Überprüfung des durchschnittlichen Verdienstes vorgenommen werden. Unter Umständen muss für das kommende Jahr auf die Gleitzonenanwendung verzichtet werden.

Insbesondere bei Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen kann es vorkommen, dass zwar das eingeschätzte Jahresentgelt bei 10.200 € lag, durch die Erhöhung aber die Grenze überschritten wird. Es ist also unbedingt darauf zu achten, dass

  • Abweichungen der Arbeitszeit im Vorjahr, unter Umständen auch für das Folgejahr berücksichtigt werden;
  • tarifliche oder arbeitsvertragliche Veränderungen berücksichtigt werden (z.B. Anhebung des Stundenlohns, Zahlung aufgrund Betriebsjubiläum etc.);
  • Einmalzahlungen, wie zusätzliches Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc., mitgerechnet werden.

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