Die Kleinbetragsregelung

In § 14 UStG findet sich der Katalog der Pflichtangaben, die auf jeder Rechnung anzugeben sind, die ein Unternehmer für erbrachte Lieferungen oder Leistungen erstellt. Im Einzelnen sind dies:

  • Rechnungsnummer (Nummernkreis muss vollständig und lückenlos sein)
  • Vollständiger Name und Adresse von Rechnungsaussteller und -empfänger
  • Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wurde
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsausstellers
  • Zeitpunkt der erbrachten Lieferung oder Leistung
  • Bezeichnung der Lieferungen und Leistungen nach Art und Menge
  • Gegebenenfalls im Vorhinein vereinbarte Nachlässe (wie zum Beispiel Skonto oder Boni)
  • Entgelt, das für die Lieferung oder Leistung in Rechnung gestellt wird, aufgeteilt nach Steuersätzen
  • Anzuwendender Steuersatz und sich ergebender Mehrwertsteuerbetrag
  • Gegebenenfalls Hinweis auf eine angewandte Steuerbefreiung

Nur Rechnungen, auf denen diese Angaben richtig und vollständig gemacht werden, gewährleisten, dass der Leistungsempfänger die ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Entsprechendes gilt ebenso für Gutschriften, die der Leistungsempfänger dem Erbringer der Lieferung oder Leistung erteilt.

Unbestreitbar verursacht die steuerlich korrekte Rechnungserstellung mit allen obigen Angaben einen großen Aufwand. Deswegen ermöglicht der Gesetzgeber in § 33 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) eine Vereinfachung für bestimmte Rechnungen. Für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, also Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro brutto nicht übersteigt, kann auf einige der in § 14 UStG vorgeschriebenen Angaben verzichtet werden. Es müssen nur die folgenden Rechnungsangaben gemacht werden:

  • Datum der Ausstellung der Rechnung
  • Vollständiger Name und Adresse des Rechnungsausstellers
  • Art und Menge oder Umfang der erbrachten Lieferung oder Leistung
  • Gesamtbetrag des in Rechnung gestellten Entgeltes (brutto, somit kein separater Ausweis des Steuerbetrags)
  • Steuersatz
  • Gegebenenfalls Hinweis auf die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung

Somit muss der Leistungsempfänger den Steuerbetrag, den er als Vorsteuer absetzen kann, selbst aus dem angegebenen Rechnungsbetrag ausrechnen. Dies kann der Buchhalter oder Steuerberater beim Buchen der Rechnung vornehmen, ein Vermerk über den Steuerbetrag auf der Rechnung ist nicht erforderlich.

Insbesondere im täglichen Verkaufsgeschäft des Einzelhandels wird diese Regelung oft angewendet, aber auch Hotels, Gaststätten oder Tankstellen erstellen ihre Kundenrechnungen teilweise unter Inanspruchnahme dieser Erleichterungsvorschrift.

Zu beachten ist allerdings, dass bei bestimmten Lieferungen und Leistungen, diese besondere Regelung für Kleinbetragsrechnungen nicht angewandt werden darf. Bei Rechnungen, die für Lieferungen im Rahmen der Versandhandelsregelung erbracht werden, bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge-Verfahren) und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der EU müssen alle Pflichtangaben gemäß § 14 UStG gemacht werden.

Jedem Unternehmer, der nicht sicher ist, ob die Angaben auf den von ihm selbst ausgestellten oder von Lieferanten empfangenen Rechnungen steuerlich richtig und vollständig sind, ist zu empfehlen, die Rechnungen diesbezüglich von einem Steuerberater oder Buchhalter kontrollieren zu lassen.

Kommentare

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... ist noch besonders zu bemerken, dass wenn Angaben auf Kleinbetragsrechnungen gemacht werden, die nicht sein müssten, auch richtig sein müssen, ansonsten ist der Vorsteuerabzug nicht rechtmäßig. Ist z. B. ist bei einer GmbH die Kleinbetragsrechnung auf einer der Gesellschafter ausgestellt, entfällt der Vorsteuerabzug, obwohl es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt. Dies mussten wir leider bereits bei USt-Sonderprüfungen feststellen.
Gruß Sabine Leberle

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