Unter einer geringfügigen Beschäftigung versteht man zum Einen ein Arbeitsverhältnis, bei dem das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht höher als 400 € monatlich ist, und zum Anderen ein Beschäftigungsverhältnis, das kurzfristig auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage ausgelegt ist. Bei Letzterem spricht man auch von einer kurzfristigen Beschäftigung. Die Definition findet sich im §8 SGB IV. Beide Beschäftigungsverhältnisse sind unterschiedlich abzurechnen. Nachfolgend wird die erste Variante – die geringfügig entlohnte Beschäftigung oder „Minijob“ – näher erläutert.
Abgaben bei einem 400-Euro-Job
Das Besondere bei einem Minijob ist, dass der Arbeitnehmer in der Regel keine Abgaben zu zahlen hat. Der Arbeitgeber übernimmt die pauschalen Abgaben in Höhe von gesamt 30%. Diese gliedern sich auf in
- 15% pauschale Rentenversicherungsbeiträge,
- 13% pauschale Krankenversicherungsbeiträge,
- 2% pauschale Steuer, kann bei Vorlage der Lohnsteuerkarte entfallen
Die Beiträge beziehen sich auf gewerblich Beschäftigte. Für Privathaushalte gelten niedrigere Beiträge und zum Teil vereinfachte Abwicklungen.
Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, sofern er es vertraglich mit dem Arbeitnehmer vereinbart, die 2% pauschale Steuer an den Arbeitnehmer abzuwälzen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur 28% der Abgaben trägt, und 2% dem Arbeitnehmer abgezogen werden. Legt der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte bzw. eine entsprechende Bescheinigung vor, erfolgt die Besteuerung nicht pauschal, sondern nach der Steuerklasse.
Anders als bei üblichen Beschäftigungsverhältnissen ist nicht die Krankenkasse des Arbeitnehmers sondern die Minijobzentrale zuständig. Der Arbeitgeber hat die Anmeldung an die Minijobzentrale – oder auch Knappschaft Bahn-See – vorzunehmen, und dort hin auch die Beiträge abzuführen.
400-Euro-Grenze – was gehört dazu
Bereits bei der Einstellung ist zu prüfen, ob die 400-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Dabei zählen zum Arbeitsentgelt auch einmalige vereinbarte Zahlungen, wie Weihnachtsgeld, oder Urlaubsgeld. Ist zum Beispiel ein monatliches Arbeitsentgelt von 395 € vereinbart, und zusätzlich ein Weihnachtsgeld von 50 €, muss wie folgt geprüft werden:
395 € x 12 Monate + 50 € = 4790 € Jahresbrutto
4790 € : 12 = 399,17 € durchschnittliches monatliches Brutto
Das Beschäftigungsverhältnis ist also noch ein Minijob. Würde zusätzlich noch ein zusätzliches Urlaubsgeld von 50 € bezahlt werden, läge der Jahresbruttoverdienst bei 4840 €, bzw. bei monatlich 403,33 €, was zur Folge hätte, dass das gesamte Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig wird.
Nicht zu dem 400 € zählen Lohnbestandteile, die sozialversicherungsfrei sind, dazu gehören zum Beispiel:
- Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, bis zur Höhe laut §3b EStG
- Sachbezüge bis 44 €
- pauschal versteuerte oder steuerfreie Zulagen, wie Fahrtkostenzuschüsse, Kindergartenzuschüsse
Das bedeutet, erhält ein Arbeitnehmer monatlich 400 €, kann er zusätzlich Sonn- Feiertags- und Nachtzuschläge sowie Fahrtkostenzuschüsse usw. erhalten.
Sozialversicherungen bei Minijobs
Obwohl pauschale Abgaben an die Renten- und Krankenversicherung bezahlt werden, ist der Arbeitnehmer bei einem Minijob nicht selbst krankenversichert. Er zahlt keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung ein, und es werden ihm keine Beitragsjahre in der Rentenversicherung angerechnet. Letzteres kann er allerdings durch die Erklärung auf den Verzicht der Rentenversicherungsfreiheit trotzdem erreichen.
Minijobs sind also lediglich für die Arbeitnehmer interessant, die durch eine Familienversicherung die Möglichkeit zur Krankenversicherung haben, oder eine andere Beschäftigung oder Sozialleitungen einen Krankenversicherungsschutz haben.
Wichtige Besonderheiten
Das Besondere bei Minijobs ist, dass mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet werden müssen. Hat also ein neuer Arbeitnehmer bereits einen Minijob bei dem er regelmäßig 100 € verdient, darf er nur noch maximal 300 € monatlich bei einem zweiten Job erhalten. Liegt der Verdienst darüber, werden beide Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat deshalb die Verpflichtung, den Arbeitnehmer dazu schriftlich zu befragen, ob er bereits ein anderes Beschäftigungsverhältnis hat. Falls dies versäumt wird, kann die Minijob-Zentrale hohe Nachzahlungen einfordern. Da aufgrund des sogenannten Nachweisgesetzes ohnehin die Verpflichtung besteht, innerhalb von 4 Wochen die vereinbarten Konditionen schriftlich festzuhalten, ist es auch bei Minijobbern dringend anzuraten, einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszustellen.
Übrigens haben Minijobber den gleichen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder bei Beschäftigungsverboten in der Schwangerschaft wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Deshalb besteht die Umlagepflicht für die U2 und eventuell auch für die U1 genauso wie bei anderen Krankenkassen.
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