Der Investitionsabzugsbetrag

Die Unternehmenssteuerreform 2008 führte die Regelung des Investitionsabzugsbetrages in § 7g EStG ein, um kleine und mittlere Unternehmen durch die Möglichkeit, Abschreibungspotential vorzuziehen, zu fördern. Davor gab es bereits eine ähnliche steuerliche Vergünstigung, die sogenannte Ansparabschreibung.

Durch diese Maßnahme soll es kleineren Betrieben erleichtert werden, Investitionen durchzuführen. Indem (außerhalb der Bilanz) ein Teil der geplanten Anschaffungskosten steuermindernd bereits vor Durchführung der Investition berücksichtigt werden kann, erfolgt in jedem Fall ein Steuerstundungseffekt. Die Steuerlast ist zunächst niedriger, im Jahr der tatsächlichen Anschaffung des Investitionsgutes wird dies dann durch eine Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages und damit einen höheren zu versteuernden Gewinn ausgeglichen. In Fällen, in denen für die Zukunft mit sinkenden Unternehmensergebnissen gerechnet wird, kommt es durch den Progressionseffekt sogar zu einer bleibenden Steuerersparnis.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages
Um sicherzustellen, dass der Investitionsabzugsbetrag nur kleinen und mittleren Betrieben zugute kommt, ist seine Anwendung nur bei Einhaltung bestimmter Größenmerkmale gestattet.
In den Jahren 2009 und 2010 galten erhöhte Grenzen für die Definition der förderfähigen Unternehmen, weil so die Investitionsbereitschaft während und kurz nach der Finanzkrise gestärkt werden sollte. Die Grenzen lagen für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, bei 200.000 Euro Betriebsvermögen und für bilanzierungspflichtige Betriebe und bilanzierende Freiberufler bei einem Betriebsvermögen bis 335.000 Euro. Diese Grenzen sind um jeweils 100.000 Euro abgesenkt worden, so dass ab dem Jahr 2011 bei bilanzierenden Betrieben und Freiberuflern 235.000 Euro und bei Unternehmern mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung 100.000 Euro an Betriebsvermögen nicht überschritten werden dürfen. Das Betriebsvermögen wird dabei zu dem Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres ermittelt, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden soll.

Darüber hinaus muss tatsächlich beabsichtigt sein, in den folgenden drei Jahren eine Investition in ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut zu tätigen. Dabei ist es nicht erforderlich, das Wirtschaftsgut so genau wie bei einer Bestellung (zum Beispiel Maschine mit Seriennummer) zu bezeichnen, es muss allerdings von der Funktion her, die es im Betrieb übernehmen soll, klar beschrieben werden.

Eine weitere Voraussetzung ist das Verbleiben des Investitionsgutes zur betrieblichen Nutzung im Unternehmen: Hier gilt die Regelung, dass in dem auf die Investition folgenden kompletten Wirtschaftsjahr eine mindestens 90%ige Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte zu erfolgen hat.

Vorgehensweise beim Ansatz eines Investitionsabzugsbetrages
Sind alle Voraussetzungen gegeben, dürfen bis zu 40 % der Anschaffungskosten als Investitionsabzugsbetrag steuerlich abgesetzt werden. Dies ist allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro für die Summe aller angesetzten Investitionsabzugsbeträge in einem Betrieb zulässig. Der Abzug des Investitionsabzugsbetrages vom zu versteuernden Gewinn hat außerhalb der Bilanz, in einer Nebenrechnung zu erfolgen.

Wird später die Investition genau wie geplant durchgeführt, wird der Investitionsbetrag dem Gewinn des entsprechenden Wirtschaftsjahres – wiederum außerhalb der Bilanz – zum Zwecke der Versteuerung hinzugerechnet.

Kommt es aber – aus welchen Gründen auch immer – innerhalb der dreijährigen Frist nicht zu der geplanten Investition ist der Ansatz des Investitionsabzugsbetrages im Jahr des Ansatzes rückgängig zu machen. Das gilt selbst für den Fall, dass schon bestandskräftige Steuerbescheide erlassen wurden. Durch diese Änderung erhöht sich nachträglich der zu versteuernde Gewinn und es werden Zinsen gemäß § 233a AO in Höhe von 6 % p.a. fällig. Deswegen sollte ein Investitionsabzugsbetrag nur angesetzt werden, wenn der Unternehmer sicher ist, in den nächsten drei Jahren tatsächlich ein neues Wirtschaftsgut anschaffen zu wollen.

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