Abschreibungen verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf den Zeitraum seiner Nutzung. Damit gewährleisten sie die periodengerechte Gewinnermittlung und Besteuerung. Im Steuerrecht werden Abschreibung auch Absetzungen für Abnutzung (AfA) genannt, sie mindern als Betriebsausgaben den zu versteuernden Gewinn.
Grundsätzlich gilt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, doch es müssen auch zahlreiche spezielle Vorschriften und Besonderheiten bei der Ermittlung steuerrechtlicher Abschreibungen berücksichtigt werden.
Steuerrechtliche Abschreibungsmethoden
Die steuerlich zulässigen Abschreibungsmethoden sind in § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Prinzipiell kommen Abschreibungen in gleichen Jahresbeträgen, nach der Leistung, für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und die degressive Abschreibung (für Altfälle) in Frage. Darüber hinaus gibt es spezielle Vorschriften für die Abschreibung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Bergbauunternehmen (Abschreibungen entsprechend der Substanzverringerung). Zu bestimmten Förderzwecken hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit geschaffen, erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen vorzunehmen, so werden zum Beispiel Baudenkmäler durch das Recht begünstigt, höhere Abschreibungen vornehmen zu dürfen.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch die sogenannte Teilwertabschreibung zu nennen.
AfA-Tabellen
Der Steuerpflichtige hat sich bei der Bemessung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, über die die Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, an den Vorgaben des Gesetzgebers zu orientieren. Den vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen AfA-Tabellen kann die dabei in der Regel zugrunde zulegende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes entnommen werden. Dabei ist zwischen der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter und den branchenspezifischen AfA-Tabellen, zum Beispiel für den Maschinenbau, zu unterscheiden.
Steuerliche Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern
Bewegliche Wirtschaftsgüter werden im Normalfall über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Bei der linearen Methode werden die jährlichen Abschreibungsbeträge durch einfache Division der Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die Anzahl der Jahre, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechen, ermittelt.
Bis zum 31.12.2010 war bei beweglichen Wirtschaftsgütern auch die Abschreibung in fallenden Beträgen oder die sogenannte degressive Abschreibung zulässig. Bei ihr durfte in jedem Wirtschaftsjahr ein bestimmter Prozentsatz vom Restbuchwert als Abschreibung abgesetzt werden, dementsprechend wurde die Abschreibung immer geringer. Es gab im Laufe der Jahre verschiedene Regelung zur degressiven Abschreibung, zuletzt galt im Rahmen des 2008 verabschiedeten Konjunkturpaketes, dass ein Abschreibungssatz von 25 %, höchstens allerdings das Zweieinhalbfache des linearen Abschreibungsbetrages, angesetzt werden durfte. Seit dem 1.1.2011 ist die degressive Abschreibung nicht mehr zulässig. Allerdings kann die degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die vor diesem Stichtag angeschafft wurden, fortgeführt werden. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist zulässig.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern kann die Abschreibung auch nach der Leistungsabgabe berechnet werden. Die Anwendung dieser Abschreibungsmethode setzt voraus, dass es eine wirtschaftliche Begründung dafür gibt und dass der Steuerpflichtige dokumentiert, wie groß der Leistungsumfang, der in einem Wirtschaftsjahr verbraucht wurde, im Verhältnis zur Gesamtleistung des Wirtschaftsgutes ist. Sinnvoll ist die Leistungsabschreibung bei einer stark schwankenden Inanspruchnahme eines Wirtschaftsgutes, zum Beispiel bei Maschinen, die in verschiedenen Jahren in sehr unterschiedlichem Umfang eingesetzt werden.
Auch Abschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung können bei beweglichen Wirtschaftsgütern angesetzt werden. Da gleichzeitig für außerplanmäßige Abschreibungen im Handelsrecht wegen des übergeordneten Vorsichtsprinzips eine Pflicht zur Vornahme besteht, wird aus dem steuerrechtlichen Wahlrecht über die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz eine Verpflichtung. Eine derartige Abschreibung ist immer dann vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut durch nicht der Norm entsprechende Abnutzung in seiner Nutzbarkeit für die betrieblichen Prozesse eingeschränkt wird. Dabei dürfen die entsprechenden Mängel nicht schon bei Anschaffung oder Produktion des Wirtschaftsgutes vorgelegen haben. Wenn die Gründe für die außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung später wieder entfallen, muss eine entsprechende Zuschreibung vorgenommen werden.
Ein Spezialfall der Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter stellt die sogenannte GWG-Abschreibung dar. Unter GWG werden geringwertige Wirtschaftsgüter verstanden, die beweglich, abnutzbar sowie einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungskosten den Wert von 410,00 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen. Wie diese Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden können, erfahren Sie hier in unserem separaten Artikel.
Steuerliche Abschreibung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern
Zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern gehören insbesondere Grund und Boden, Gebäude sowie Gebäudeteile und Eigentumswohnungen. Darüber hinaus werden auch Außenanlagen, Hof- und Platzbefestigungen, Umzäunungen, Ladeneinbauten sowie Mietereinbauten zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern gezählt.
Unter den unbeweglichen Wirtschaftsgütern sind lediglich Grund und Boden nicht abnutzbar, so dass sie nicht planmäßig abgeschrieben werden.
Unbewegliche Wirtschaftsgüter werden, insofern es keine Gebäude oder Gebäudebestandteile sind, linear über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.
Die Abschreibung von Gebäuden ist gesondert in § 7 Abs. 4 und 5 EStG geregelt. Dabei sind in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt des Bauantrages bzw. des Kaufs des Gebäudes auch degressive Abschreibungen zulässig.
Auch Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellen und Eigentumswohnungen werden genauso wie Gebäude abgeschrieben.
Teilwertabschreibungen auf bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter
Unabhängig von planmäßigen Abschreibungen können sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern Teilwertabschreibungen erforderlich werden. Dies ist dann der Fall, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eintritt. Dies impliziert ein dauerhaftes Absinken des Gegenwertes eines Wirtschaftsgutes unter seinen Buchwert. Dabei ist der Buchwert bei nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichzusetzen. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern werden unter dem Buchwert die um die kumulierten Abschreibungen reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten verstanden. Entfällt der Grund für die Teilwertabschreibung, das heißt liegt keine dauerhafte Wertminderung mehr vor, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, die die Teilwertabschreibung erfolgswirksam neutralisiert. Zu jedem Bilanzstichtag ist für alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewissenhaft zu prüfen, ob Gründe für Teilwertabschreibungen oder Zuschreibungen vorliegen.
Da bei Betriebsprüfungen meist besonderes Augenmerk auf Teilwertabschreibungen gelegt wird, sollte eine Dokumentation über die Gründe für die Vornahme von Teilwertabschreibungen angefertigt und aufbewahrt werden.
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