Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Darlehen, stellt sich die Frage, ob diese Vereinbarung hinsichtlich Lohnsteuer und Sozialversicherung relevant ist. Dazu muss man sich bewusst sein, dass laut § 19 Abs. 1 EStG alle Bezüge und Vorteile, die sich aus einer Beschäftigung begründen, als Einnahmen gelten, und somit steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn sind.
Darlehen mit oder ohne Rückzahlungsabsicht
Beim Darlehen ist zu unterscheiden, ob es sich um ein echtes Darlehen, mit einer Rückzahlungsabsicht handelt, oder um ein sogenanntes unechtes Darlehen, bei dem keine Rückzahlung ernsthaft beabsichtigt und vereinbart ist.
Klar ist, wird keine Rückzahlung vereinbart, kann nicht von einem Darlehen im eigentlichen Sinne ausgegangen werden. Es handelt sich also um zugeflossenen Arbeitslohn, der steuer- und beitragspflichtig zu behandeln ist.
Ein echtes Darlehen zeichnet sich insbesondere durch die Vereinbarung des Rückzahlungsmodus – monatliche oder jährliche Raten, Ratenhöhe, Laufzeit etc. – aus. Auch die Vereinbarung bzw. die Berechnung von Zinsen ist ein wichtiges Indiz, allerdings nicht Voraussetzung dafür, ein Darlehen als echt oder unecht zu bezeichnen.
Schwierig wird es, wenn der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt auf das Darlehen oder auf Teilsummen aus dem Darlehen verzichtet. Die Rechtsprechung hat hier klar entschieden, dass bei einem Verzicht kein echtes Darlehen mehr besteht, und somit der Arbeitslohn als zugeflossen gilt. Das Datum des Zuflusses – wichtig für den Zeitpunkt der Versteuerung – ist der Tag, an dem der Arbeitgeber auf das Darlehen verzichtet.
Eine andere Situation ergibt sich, wenn der Arbeitnehmer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, und daher das Darlehen nicht zurückzahlen kann. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, kostenpflichtige Vollstreckungsmaßnahmen beizutreiben, wenn offensichtlich ist, dass diese ohne Erfolg bleiben. Es handelt sich in diesem Fall trotzdem um ein echtes Darlehen, da die Rückzahlungsabsicht durchaus bestanden hat. In dem Fall bleibt das Darlehen nach wie vor steuer- und beitragsfrei.
Darlehenszinsen als geldwerter Vorteil
Der eigentliche finanzielle Vorteil, den der Arbeitnehmer durch ein solches Darlehen hat, ist in der Regel die Zinseinsparung. Häufig werden Arbeitgeberdarlehen zu günstigeren Konditionen gewährt, als sie bei einer Bank angeboten werden. Dieser finanzielle Vorteil ist als geldwerter Vorteil zu behandeln.
Nun stellt sich die Frage, wie hoch der marktübliche Zins ist. Die Rechtsprechung hat hier festgelegt, dass die Finanzämter nicht beanstanden können, wenn als Werte die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Außerdem können laut Lohnsteuerrichtlinien die Marktpreise um pauschal 4% für übliche Preisnachlässe gemindert werden.
Es ist nun die Differenz zwischen dem vereinbarten Zins und dem Effektivzins zu ermitteln. Diese Differenz ist der eigentliche Sachbezug, bei dem unter Umständen die 44-Euro-Freigrenze beachtet werden kann.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält ein Darlehen von 10.000 € Es wir ein fester Zins von 2% über die gesamte Laufzeit vereinbart. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag der Effektivzinssatz bei 5%.
Effektivzinssatz: 5,0%
Nachlass um 4%: 4,8%
vereinbarter Zins: 2,0%
Zinseinsparung: 2,8%
monatliche Zinseinsparung: 10.000 x 2,8% / 12 = 23,33 €
Der geldwerte Vorteil liegt also bei 23,33 € und somit unter der für Sachbezüge geltende Freigrenze von 44 €. Demnach ist der Sachbezug bzw. die Zinseinsparung steuer- und beitragsfrei.
Der Zinsvorteil entsteht übrigens bei der Fälligkeit. Das bedeutet, würden die beiden Parteien eine vierteljährliche Zinszahlung vereinbaren, wäre der Zinsvorteil jeweils zum Fälligkeitstermin 23,33 € x 3 Monate = 69,99 €. Da der Betrag die 44 €-Grenze übersteigt, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Vereinbaren die Parteien einen variablen Zinssatz, muss der Arbeitgeber jeweils zum Zinszeitpunkt den geldwerten Vorteil neu berechnen.
Zinsen und Rabattfreibetrag
Erhält ein Bankangestellter von seinem Arbeitgeber ein Darlehen, kann übrigens auch der Rabattfreibetrag berücksichtigt werden. Sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist ein geldwerter Vorteil von jährlich 1080 € steuer- und beitragsfrei. Als Voraussetzung ist zwingend notwendig, dass die Ware bzw. die Dienstleistung, die der Arbeitnehmer verbilligt erhält, der Arbeitgeber erwerbsmäßig an andere Kunden verkauft. Diese Voraussetzung liegt in Verbindung mit einem Darlehen in der Regel nur bei Banken vor, so dass es hier nur kurz erwähnt werden sollte.
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