Schwerbehinderte Personen benötigen einen besonderen Schutz und eine entsprechende Förderung. Gerade Arbeitgeber stehen hier in der Verpflichtung. Um dieser Verpflichtung Ausdruck zu verleihen, wurde im §71 SGB IX eine Quotenregelung aufgenommen. Demzufolge sind Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitnehmern verpflichtet, mindestens einen schwerbehinderten Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Wer dies nicht erreicht – egal aus welchem Grund – hat einmal jährlich eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu bezahlen. Die Aufgabe, die Abgabe zu berechnen und termingerecht an die zuständige Behörde zu bezahlen, liegt beim Arbeitgeber.
Wie viel schwerbehinderte Personen sollen beschäftigt werden?
Dass jeder Arbeitgeber versucht, die Ausgleichsabgabe so gering wie möglich zu halten, ist aus wirtschaftlichem Gesichtspunkt selbstverständlich, und hat nichts damit zu tun, dass ein Arbeitgeber die Schutzwürdigkeit von schwerbehinderten Personen gering schätzt. Wer bereits im laufenden Jahr die unterschiedlichen Einstufungen von Arbeitnehmern kennt, leistet eine wichtige Vorarbeit, um eine möglichst genaue und doch möglichst niedrige Abgabe zu errechnen.
Die Quote laut §71 SGB IX liegt bei 5% ab 20 Arbeitnehmern – das ist ein Schwerbehinderter. Eine Erleichterung besteht für Firmen bis 40 bzw. bis 60 Arbeitnehmern. Der Gesetzgeber schreibt bei 40 Arbeitnehmern nur einen schwerbehinderten Arbeitnehmer vor – bei der prozentualen Berechnung wären es zwei Beschäftigte – und bei 60 Arbeitnehmern müssen lediglich zwei beschäftigt werden – ebenfalls abweichend von den 5%. Erst ab 60 Arbeitnehmern greift die 5%-Quote
Firmen mit weniger als 20 Arbeitnehmern werden also von der Zahlung der Ausgleichsabgabe ausgenommen.
Nicht jeder Arbeitsplatz zählt
Die Quote bezieht sich immer auf die beschäftigten Arbeitnehmer. Jedoch werden bestimmte Beschäftigte nicht bei der Summe der Arbeitnehmer mitgerechnet. Im §73 SGB IX wird der Begriff des Arbeitsplatzes näher definiert. Folgende Beschäftigte müssen nicht mitgezählt werden:
- behinderte Personen,
- Beschäftigte, die ehrenamtlich arbeiten, sich in der Wiedereingliederung befinden oder aus anderem Grund nicht erwerbstätig arbeiten,
- im einem ABM-Programm beschäftigte Personen,
- Arbeitnehmer, bei denen das Beschäftigungsverhältnis ruht, z.B. wegen Elternzeit, unbezahltem Urlaub, wegen Rente oder Altersteilzeitarbeiten. Allerdings muss für den freigestellten Arbeitnehmer eine Vertretung eingestellt sein.
- Personen, die weniger als 18 h wöchentlich arbeiten,
- Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von maximal acht Wochen.
Trifft eine der vorgenannten Gründe zu, müssen diese Arbeitnehmer bei der Zählung der Arbeitsplätze nicht mitgerechnet werden.
So berechnen sich die sogenannten Pflichtarbeitsplätze
Um die Pflichtarbeitsplätze bzw. die Quote zu berechnen, müssen zuerst die Arbeitsplätze errechnet werden. Man nimmt hier alle Plätze, die im Laufe des Monats besetzt sind. Dabei ist es egal, ob der Mitarbeiter nur an einem Tag oder an allen Tagen beschäftigt war.
Beispiele:
- Ein Arbeitnehmer ist das ganze Jahr – also von Januar bis Dezember – durchgehend beschäftigt. Er zählt jeden Monat als eine Stelle.
- Ein anderer Arbeitnehmer ist vom 30.01. bis 02.05. beschäftigt. Er zählt von Januar bis Mai jeweils als eine Stelle.
- Ein Teilzeitbeschäftigter ist mit 10 h pro Woche angestellt. Er zählt nicht als Stelle. usw.
Jeder Mitarbeiter wird entsprechend dieser Beispiele gezählt bzw. nicht gezählt. Je detaillierter die Einstufung bereits bei der Erfassung der Mitarbeiter im laufenden Jahr vorgegangen wird, desto einfacher kann die jährliche Abgabe berechnet werden.
Die vorgegebenen Formulare sind so aufgebaut, dass für jeden Monat die gesamte Anzahl der Mitarbeiter angegeben werden muss, abzüglich der von der Zählung befreiten Mitarbeiter. Die einzelnen Monatswerte der zu zählenden Arbeitsstellen werden summiert, so dass sich eine Jahressumme ergibt. Teilt man diese Jahressumme durch zwölf, ergibt sich die Zahl der jahresdurchschnittlich Beschäftigten. Von dieser Zahl werden nun 5% als Quote errechnet.
Beispiel:
Die Jahressumme aller Beschäftigten ergibt 1000. Der Durchschnitt wird daher mit 1000:12 = 83,33 errechnet. 83 Beschäftigte ( abgerundet da weniger als 0,5) x 5% = 4 Pflichtarbeitsplätze.
Wer zählt als schwerbehindert?
Diese im vorgenannten Beispiel errechneten 4 Arbeitsplätze müssten nun im jedem Monat mit schwerbehinderten Personen, die mindestens zu 50% behindert sind, oder die mit einer Behinderung von mindestens 30% einen Gleichstellungsbescheid haben, besetzt werden. Arbeitet der Arbeitnehmer weniger als 18 h wöchentlich ist eine Anrechnung nur aufgrund einer besonderen Behinderung möglich.
Ist der Arbeitgeber selbst schwerbehindert kann er ebenfalls angerechnet werden, außer er ist als Geschäftsführer bei einer GmbH angestellt.
Auszubildende, die schwerbehindert sind, können als zwei Arbeitsplätze angerechnet werden, das gilt auch im ersten Jahr nach der Ausbildung. In besonders schwierigen Fällen, kann sogar eine Anrechnung auf drei Arbeitsplätze erfolgen.
Berechnung der Ausgleichsabgabe
Werden die errechneten Pflichtarbeitsplätze nicht erfüllt, muss pro nicht besetzen Arbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe bezahlt werden. Diese beträgt lt. §77 SGB IX 115 €, 200 € oder 290 €, und ist gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten und der Beschäftigungsquote. Die Sätze wurden für 2012 etwas angehoben.
Beispiel:
Hat der Arbeitgeber im obigen Beispiel die 4 Pflichtarbeitsplätze nicht besetzt, so hat er 12 x 4 Plätze x 290 € = 13920 € als Ausgleichsabgabe zu bezahlen.
Werden anerkannte Behindertenwerkstätten als Lieferanten eingesetzt, kann die Arbeitsleistung zu 50% auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
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