Eine der wenig erfreulichen Arbeiten in der Lohnbuchhaltung ist die Bearbeitung von Lohnpfändungen. Auf dem Arbeitgeber kommen hier gleich zwei Aufgaben zu: einmal die gesetzeskonforme Pfändung von Arbeitseinkommen und gleichzeitig die Interessenwahrung des Arbeitnehmers. Der Gläubiger möchte – verständlicherweise – einen möglichst hohen Abzug, wobei gleichzeitig der Pfändungsschutz für den Arbeitnehmer berücksichtigt werden muss.
Es gibt verschiedene Arten von Pfändungen
Bei den Lohnpfändungen unterscheidet man zwischen:
- Sachpfändungen,
- Unterhaltspfändungen,
- Insolvenzverfahren,
- sonstige Abtretungen
Bei den Abtretungen handelt es sich um eine Sonderform, bei dem keine gerichtliche Anordnung vorliegt. Man findet es zum Beispiel bei Darlehnsverträgen, bei denen der Arbeitnehmer dem Kreditinstitut beim Abschluss des Vertrages vorsorglich das Arbeitseinkommen abtreten muss. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können arbeitsvertraglich vereinbaren, dass Lohnabtretungen ausgeschlossen sind. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber die Abtretung mit dem Hinweis auf eine solche Vereinbarung ablehnen. Tut er dies nicht, ist die Abtretung, wenn sie entsprechend formuliert wurde, genau so wie eine Pfändung zu bearbeiten.
Beim Insolvenzverfahren liegt ein gerichtlicher Beschluss vor, der die Eröffnung des Verfahrens und den eingesetzten Treuhänder enthält. Der Treuhänder hat den Arbeitgeber über das Verfahren zu informieren und den Beschluss vorzulegen. Aus dem Beschluss ergibt sich, dass das der pfändbare Anteil einzubehalten ist.
Sach- und Unterhaltspfändungen werden durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Arbeitgeber mitgeteilt. Bestimmte Ämter sind berechtigt solche Beschlüsse selbst auszustellen, wie zum Beispiel das Finanzamt, oder die Stadtverwaltungen. Andere Gläubiger müssen stets einen gerichtlichen Beschluss vorlegen. Bei Unterhaltspfändungen gelten in der Regel andere Pfändungsfreigrenzen als bei den üblichen Sachpfändungen. Die Freigrenzen, und auch einige andere Besonderheiten, sind im Beschluss benannt. Bei Pfändung von laufenden Unterhaltsforderungen steht außerdem ein Betrag im Beschluss, den der Arbeitgeber zu dem bereits offenen Rückstand monatlich hinzurechnen muss.
Nicht alles ist pfändbar
Zum Schutz den Schuldners und um seine persönliche Situation zu berücksichtigen, sind bestimmte Beträge nicht oder nur teilweise pfändbar. Welche dies sind ist im §§850 – 850i ZPO geregelt.
Der Freibetrag richtet sich danach, ob der Schuldner gegenüber anderen Personen unterhaltspflichtig ist. Als unterhaltspflichtige Personen gelten Kinder, Ehegatten, Eltern etc. Da diese Informationen dem Arbeitnehmer häufig nicht bekannt sind, sollte er sich entsprechende Unterlagen vom Arbeitnehmer vorlegen lassen. Der Grundfreibetrag liegt seit 2011 bei 1.029,99 €. Hinzu kommen zusätzliche Freibeträge für jede Person, für die der Schuldner Unterhalt bezahlen muss. Einkommen, das die Freigrenze übersteigt, ist nur zu einem bestimmten Teil pfändbar. Eine Lohnpfändungstabelle kann im Internet als „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011“ eingesehen werden, und ist natürlich in jedem vernünftigen Lohnprogramm enthalten.
Außerdem kann der Schuldner in bestimmten Fällen beim Vollstreckungsgericht gem. §850 f ZPO eine Erhöhung der unpfändbaren Betrages beantragen. In diesen Fällen erhält der Arbeitgeber einen entsprechenden Beschluss, oder der erhöhte Betrag ist im Pfändungsbeschluss bereits enthalten.
Bestimmte Bezüge sind nur teilweise pfändbar
Laut §850a ZPO sind neben der Freigrenzen noch bestimmte Einkommensarten von der Pfändung ausgeschlossen. Diese sind vor allem:
- die Hälfte der Vergütung für Überstunden,
- zusätzliches Urlaubsgeld, Treuegelder, Zahlungen wegen Betriebsjubiläum etc.,
- Auslösungsgelder, Aufwandsentschädigungen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszuschläge,
- die Hälfte der Weihnachtsvergütung, maximal allerdings 500 €
Daneben fallen noch verschiedene Beihilfen und Zulagen unter den Pfändungsschutz, die allerdings bei einem Arbeitsverhältnis selten eine Rolle spielen.
Eine weitere Besonderheit sind vermögenswirksame Leistungen. Sowohl der Zuschuss des Arbeitgebers als auch die Einbehalte die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vornimmt unterliegen gem. §2 Abs. 7 VermBG dem Pfändungsschutz, vorausgesetzt die Vereinbarung wurde vor der Zustellung des Pfändungsbeschlusses getroffen.
Brutto- oder Nettomethode bei Sonderbezügen
Ein Streitpunkt bei den Sonderbezügen ist immer, ob bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens der Brutto- oder der Nettobetrag herangezogen wurde. Zahlreiche Landgerichte sowie die herrschenden Meinungen in der Fachliteratur haben sich für die sogenannte Bruttomethode ausgesprochen. Das bedeutet das der unpfändbare Betrag vom Netto abzuziehen ist, und erst dieser Betrag die Basis für die Pfändungsberechnung ist.
Beispiel: Ein Mitarbeiter hat eine monatliche Vergütung von 2.000 €, was bei der Steuerklasse eins einen Nettobetrag von etwa 1.340 € ergibt. Ohne unterhaltspflichtige Personen würde ein Betrag von 217,78 € als pfändbar zum Abzug kommen. Erhält der Mitarbeiter nun ein zusätzliches Urlaubsgeld von 500 €, würde sich ein Netto von etwa 1.600 € ergeben. Von diesen 1.600 € müssen nun 500 € als unpfändbarer Betrag abgezogen werden, so dass nur eine Basis von 1.100 € herangezogen wird. Demnach sind in diesem Monat lediglich 49,78 € pfändbar.
Diese Methode mag gerade anhand des genannten Beispiels unlogisch und für den Gläubiger benachteiligend erscheinen. Tatsächlich gibt es diverse Lohnprogramme, die sowohl die Brutto- als auch die Nettomethode anwenden. Als Beispiel für entsprechende Gerichtsurteile kann ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin mit dem AZ: 19 SA 2154/99 vom 14.01.2000, oder das Urteil vom Landesarbeitsgericht München mit dem AZ: 7 SA 1089-06 vom 30.05.2007 genannt werden.
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