Grundsätze zum Sachbezug

Der vereinbarte Arbeitslohn besteht häufig nicht nur aus dem Gehalt oder dem Lohn, sondern aus zusätzliche Leistungen oder Vergünstigungen. Diese Vergütungen, die nicht in Form von Geld fließen, werden als Sachbezug oder als geldwerter Vorteil bezeichnet.

Der Gesetzgeber schließt die zusätzlichen Leistungen lt. §8 EStG in den Begriff Einnahme mit ein. Dort wird festgelegt, dass „..alle Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen, und dem Steuerpflichtigen… zufließen…“ Einnahmen sind. Werden die Leistungen als Waren oder Dienstleistungen erbracht, spricht man von einem Sachbezug. In diesem Zusammenhang findet man auch den Begriff „geldwerter Vorteil“. Damit sind Vergünstigungen gemeint, die zwar nicht als Ware oder Dienstleistung übergeben werden, aber dennoch einen finanziellen Vorteil erbringen. Da sowohl das eine als auch das andere eine Einnahme ist, unterliegt der Betrag sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherung.

Typische Sachbezüge und geldwerte Vorteile

Sachbezüge können sehr verschieden sein. In der Praxis wiederholen sich allerdings einige Bezüge immer wieder. Die häufigsten sind:

  • Verpflegung: das kann ein Kantinenessen sein, oder freie Verpflegung,
  • Unterkunft: darunter fällt sowohl die freie Unterkunft, als auch die Vermietung von Wohnraum,
  • Gutscheine für die verschiedensten Waren, Treibstoff, Essen, Bücher, Blumen etc.

Geldwerte Vorteile werden oft in folgenden Formen gewährt:

  • Nutzung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung,
  • Gutscheine in Geldform,
  • Gewährung von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehn etc.

Wie hoch ist der Sachbezugswert

Um die entsprechenden Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge berechnen zu können, muss zuerst der Wert festgestellt werden. Dies stellt natürlich immer eine Herausforderung dar, zumal die Berechnung bei späteren Prüfungen nachvollziehbar sein, und vom Prüfer auch akzeptiert werden muss.

Für Verpflegung und Unterkunft gibt der Gesetzgeber jährlich Sachbezugswerte vor, die zur Berechnung der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden müssen. Erhält der Arbeitnehmer nicht den kompletten Wert, sondern nur einen Teil, so ist auch nur der Teil zu versteuern. Das bedeutet, liegt der amtliche Wert für eine kostenlose Unterkunft bei 212 €, und der Arbeitnehmer zahlt dafür eine pauschalen Betrag von monatlich 50 €, so muss nur die Differenz, also 162 € als Sachbezug versteuert werden.

Auch für die Nutzung von Firmenfahrzeugen wird bereits im §8 Abs. 2 EStG der Wert festgelegt. Bei allen anderen Bezügen ist der „übliche Endpreis“ anzusetzen. Schwierig wird es etwa bei Gutscheinen, die über ein bestimmte Warenmenge, wie etwa 30 l Benzin, ausgestellt werden. Hier gilt das Zuflussprinzip. Es ist also der Wert anzusetzen, der am Tag der Übergabe des Gutscheines galt.

Abrechnung eines Sachbezuges oder geldwerten Vorteils

Bestimmte Sachbezüge können laut § 40a Abs. 2 EStG vom Arbeitgeber bis zu einer gewissen Höhe pauschal mit 25% versteuert werden. Diese pauschale Versteuerung löst gleichzeitig die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus:

  • zusätzlich zum Lohn gewährte Mahlzeiten, Essenszuschüsse oder verbilligtes Essen, die an Arbeitstagen eingenommen werden,
  • Erholungsbeihilfen,
  • Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Aufwendungen für Computer und Internet

Mit 15% pauschal versteuert können Bezüge abgerechnet werden, die für die Fahrt zwischen und Wohnung und Arbeit zusätzlich zum Lohn bezahlt werden. Die pauschale Steuer hat der Arbeitgeber zu tragen. Es kann aber auch vereinbart werden, dass die Steuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird, somit würden dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Trifft die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung nicht zu, ist der errechnete Wert des Sachbezuges wie ein „normaler“ Bruttolohn zu behandeln. Der Sachbezug und das vereinbarte Bruttoentgelt werden addiert, und die Summe stellt nun das steuer- und beitragspflichtige Entgelt dar. Nach dem Abzug der Steuer und der SV-Beiträge ergibt sich das Nettoentgelt. Zur Auszahlung kommt allerdings lediglich der Nettobetrag, abzüglich des Sachbezugswertes.

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