Änderungen zur SV-Pflicht der Studenten dualer Studiengänge

Im Jahr 2009 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die praxisorientieren Phasen als Teil des Studium gelten und der Student sich somit selbst um seine soziale Absicherung kümmern muss. Demzufolge bestanden auch keine Ansprüche auf Leistungen aus den Renten- oder Arbeitslosenkassen von Bund und Ländern. Dies schaffte sowohl mehr Platz im Geldbeutel des Studenten als auch im Geldbeutel des Praxispartners, was einen ersten Anreiz auf die Schaffung von Ausbildungsplätzen für Nachwuchsführungskräfte im dualen Prinzip darstellt.

Student oder Auszubildender?

Diese Frage hat zum Jahresende 2011 wieder viele Gemüter beschäftigt und das Ergebnis mag so Manchen verärgert an seinen letzten Lohnzettel denken lassen. Die Rede ist wieder mal von praxisorientierten Studiengängen oder besser noch von deren Studenten. So hat der deutsche Bundestag am 22.12.2011 ein Paket geschnürrt, welches im Januar einen Ansturm auf die deutschen Krankenkassen auslöste, denn es bleibt zu beachten: Die Meldepflicht für eine Änderung bezüglich der SV-Pflicht liegt nicht beim Arbeitgeber und auch nicht bei der Krankenkasse sondern beim Studenten selbst, welcher bei einer verspäteten Meldung schnell mit Verspätungsgebühren rechen muss. Die beschlossene Neuregelung ist am 01.Jan 2012 in Kraft getreten und schreibt die SV-Pflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung für Studenten dualer Studiengänge vor. Es entfallen gleichzeitig die Möglichkeit der studentischen Versicherung zu Pauschalbeiträgen und die Möglichkeit der Familienversicherung im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung. Ob private Renten- oder Pflegeversicherungen betroffen sind, sollte individuell mit den Versicherungsgesellschaften geklärt werden.

Höhe der SV Beiträge

Somit fallen für alle dual Studierenden ab Januar die vollen SV-Beiträge auf die Vergütung an, auch wenn diese außerhalb der Praxisphase gezahlt wird. Dazu kommt die Belastung des Arbeitgebers mit den entsprechenden Arbeitgeberanteilen. Im Geldbeutel des Studenten fehlt monatlich rund 1/5 des Bruttoentgelts, im Portemonnaie des Arbeitgebers ebenfalls. Liegt der Bruttoarbeitslohn des Studenten unter 325 €, muss der Arbeitgeber die vollen Beiträge alleine zahlen. Sollte gar keine Vergütung gezahlt werden, wird ein fiktiver Anteil des Arbeitgebers ermittelt, welcher dann zu zahlen ist. Auch in diesem Fall sollte sich mit dem Praxispartner und Krankenkasse in Verbindung gesetzt werden, um eventuellen Unklarheiten vorzubeugen.

Vielen Betroffenen mag dies als Antwort auf die abgeschaffte Verdienstgrenze für das Kindergeld erscheinen, welches nun unabhängig vom Verdienst des Kindes gezahlt wird oder aber auch auf die neu geschaffene Möglichkeit, Ausbildungskosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen, wenn eine direkte Verbindung zum späteren Arbeitsverhältniss nach der Ausbildung besteht. Es bleibt nur die Entwicklung in den kommenden Jahren abzuwarten.

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