Spätestens durch das BMF Schreiben vom 28. September 2011 mit dem Titel „Elektronische Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie“ ist die Einführung der sogenannten E-Bilanz nun endgültig beschlossene Sache. Dies hat weitreichende Folgen für alle Unternehmen, die Bilanzen aufstellen, und zwar unabhängig von deren Größe oder Rechtsform.
Unter der Internet Adresse www.eSteuer.de können Details zu den Vorschriften zur E-Bilanz eingesehen werden. Hintergrund der neuen Aufstellungs- und Übermittlungsvorschriften für Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung ist auch, dass die Finanzämter durch die neue, einheitliche Form der aufbereiteten Jahresabschlussdaten in die Lage versetzt werden, ohne Probleme elektronische Auswertungen, zum Beispiel für das Aufdecken ungewöhnlicher Geschäftsvorfälle, in großem Umfang durchzuführen.
Zeitpunkt der Einführung
Prinzipiell ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, gemäß § 5b EStG die Abgabe von Steuererklärungen entsprechend dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz auf elektronischem Wege verpflichtend. Aufgrund einer Nichtbeanstandungsregel können sich Unternehmen tatsächlich allerdings noch etwas mehr Zeit mit der Einführung der E-Bilanz lassen: Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, werden die Finanzbehörden es akzeptieren, wenn die elektronische Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erst für Jahresabschlüsse für das Jahr 2013 erfolgt. Für das Jahr 2012 kann der Jahresabschluss also noch wie gehabt in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden. Eine weitere Erleichterung gibt es für die Übermittlung der Kapitalkonten von Personenhandelsgesellschaften; es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die diesem Bereich zuzuordnenden Mussfelder erstmals in Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre ausgefüllt werden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.
Taxonomie
Die Daten, die Unternehmen an die Finanzbehörden übermitteln müssen, haben dabei dem Aufbau der vom BMF veröffentlichten Taxonomien im XBRL Format (Xtensible Business Reporting Language) zu entsprechen. Für besondere Wirtschaftszweige, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Banken oder auch Versicherungen gibt es besondere Taxonomien. Bei Taxonomien handelt es sich um eine Art von besonderen Kontenrahmen für die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, in die genau spezifizierte Datensätze einzutragen sind. Dabei handelt es sich um einen Mindeststandard, der unbedingt vom Steuerpflichtigen zu erfüllen ist. In den Taxonomien gibt es bestimmte Mussfelder, in denen Werte auszuweisen sind, falls es entsprechende Geschäftsvorfälle im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gab. Bei diesen verpflichtenden Posten fällt die große Gliederungstiefe der Taxonomie Schemata auf. Wenn ein Steuerpflichtiger Probleme haben sollte, die für das Ausfüllen eines Mussfeldes erforderliche Differenzierung von Posten aus seiner Buchhaltung abzuleiten, darf er stattdessen eine Auffangposition ausfüllen – so wird in jedem Fall die rechnerische Richtigkeit der Bilanz sichergestellt.
Auswirkungen auf die Praxis
Im Ergebnis führen die Vorschriften für die E-Bilanz dazu, dass bereits die laufenden Buchungen während des Geschäftsjahres zu berücksichtigen haben, dass eine Aufstellung des steuerlichen Jahresabschlusses im XBRL Format und nach Taxonomie Schema mit diesen Daten möglich sein muss. Dies wird für Unternehmen große und kostspielige Umstellungen im Rechnungswesen erforderlich machen. Gerade kleinere und mittlere Betriebe werden in vielen Fällen diesen neuen Anforderungen nur mit Hilfe externer Unterstützung durch Steuerberater oder Buchhalter gerecht werden können. In jedem Fall sollte man dieses Thema nicht auf die lange Bank schieben, sondern das Jahr 2012 für eine gründliche Vorbereitung nutzen.
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