Offenlegungspflichten und die dazugehörigen Größenmerkmale

Ein Unternehmen ist keine isolierte Institution auf dem Markt, sondern ist mit zahlreichen anderen Firmen vernetzt und geschäftlich verbunden. Gemeint sind damit z.B. Banken, Lieferanten, Kunden, Teilhaber oder Andere, die Kapital oder Vertrauen in einen Betrieb setzen. Alle diese Firmen und Institutionen haben ein berechtigtes Interesse daran, über das jeweilige Unternehmen informiert zu sein, so können Risiken besser abgeschätzt und Fehlentscheidungen verhindert werden.

Um diesem Interesse gerecht zu werden, gibt es die Offenlegungspflichten. Diese besagen, dass Unternehmen ihre Jahresabschlüsse in einem bestimmten Zeitraum veröffentlichen müssen. Die Veröffentlichung erfolgt über den elektronischen Bundesanzeiger. Jeder hat auf diese Daten Zugang, so dass sich interessierte Personenkreise schnell einen Einblick über die Gesamtlage des Unternehmens verschaffen können. Der Umfang der Daten, die veröffentlicht werden müssen, ist von der Art und Größe des Unternehmens abhängig.

Untergliederung der Unternehmen – Größenmerkmale

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung ist von der Art des Unternehmens abhängig. Man unterscheidet zwischen

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) und
  • Personengesellschaften (Einzelfirma, OHG, KG).

a) Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften besteht die Offenlegungspflicht nur begrenzt, damit die persönlichen Verhältnisse der beteiligten Personen geschützt werden. Das HGB beschränkt sich nur auf die Pflichten der Kapitalgesellschaften. Das Publizitätsgesetz (PublG) dagegen, verpflichtet auch die Personengesellschaften, allerdings nur, wenn an drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Größenmerkmale erreicht wurden:

  • Die Bilanzsumme ist größer als 65 Millionen Euro,
  • die Umsatzerlöse übersteigen 130 Millionen Euro,
  • es sind mehr als 5000 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die „klassischen“ Einzelunternehmer, KG oder OHG erreichen diese Größenklassen eher selten, so dass die Offenlegungspflicht für kleine und mittelständische Personengesellschaften nicht anzuwenden sind.

b) Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften sieht dies anders aus. Im § 267 und 267a HGB sind die Größenklassen der Kapitalgesellschaften wie folgt gegliedert:

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Die Grenzen gelten, wenn jeweils zwei der aufgeführten Merkmale nicht überschritten werden. Das bedeutet, eine GmbH mit einer Bilanzsumme von 5.000 T€, Umsatzerlösen von 9.000 T€ und 49 Arbeitnehmern gilt als klein, da mindestens zwei Merkmale (Umsatzerlöse und Arbeitnehmer) die Grenzen nicht überschritten haben.

Umfang der Veröffentlichung

Welche Daten veröffentlicht werden müssen, hängt von der oben beschriebenen Größe ab. Grundsätzlich besteht der Jahresabschluss aus

  • der Bilanz nach §266 HGB,
  • der Gewinn- und Verlustrechnung nach §275 HGB,
  • dem Anhang nach §284 HGB und
  • dem Lagebericht nach §289 HGB.

In den jeweiligen Gesetzesabschnitten ist genau festgehalten, mit welchen Untergliederungen die einzelnen Posten anzugeben sind. So ist zum Beispiel das Anlagevermögen nicht als ein Posten abzugeben, sondern ist etwa bei den Sachanlagen nochmals detailliert auf Grundstücke, technische Anlage, Betriebs- und Geschäftsausstattungen und geleistete Anzahlungen zu gliedern.

Diese vollständige Untergliederung müssen allerdings nur große Kapitalgesellschaften einhalten. Bei kleinen Kapitalgesellschaften reicht eine verkürzte Untergliederung und bei Kleinstkapitalgesellschaften entfällt die Untergliederung. Das bedeutet, kleine Kapitalgesellschaften müssen zum Beispiel ihr Anlagevermögen lediglich in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen untergliedern. Eine weitere Detaillierung ist nicht nötig. Bei Kleinstkapitalgesellschaften reicht dagegen die Angabe als Anlagevermögen.

Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften reicht ebenfalls eine verkürzte Form, hier wurde die Untergliederung im §327 HGB festgelegt.

Kleinstkapitalgesellschaften wurden darüber hinaus von der Aufstellung des Anhangs befreit (§264 Abs. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften müssen zwar einen Anhang veröffentlichen, allerdings müssen die Posten zur GuV-Rechnung nicht mitgeliefert werden.

Der Lagebericht muss lediglich von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften aufgestellt werden, wobei für mittelgroße Kapitalgesellschaften noch Erleichterungen gelten. Die Prüfungspflicht ist ebenfalls nur für diese beiden Größenklasse anzuwenden.

Bei Aktiengesellschaften gibt es darüber hinaus Offenlegungspflichten, die sowohl im HGB als auch im Aktiengesetz festgeschrieben sind.

Die Offenlegungspflichten gibt es bereits seit vielen Jahren. Auch gab es die gesetzliche Grundlage, dass Bußgelder verhängt werden können, wenn die Unternehmen dieser Pflicht nicht nachkommen, allerdings wurden diese Bußgelder kaum verhängt. Dies hat sich nun geändert. Unternehmen, die Ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlichen, müssen mit Bußgeldern bis zu 2500 € rechnen. Die Frist zur Einreichung liegt bei maximal einem Jahr nach Geschäftsjahresende.

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