Immer mehr Privatleute, die etwas aktiv zum Umweltschutz beitragen möchten, lassen sich eine Anlage zur Gewinnung von Solarstrom auf dem Dach ihres Hauses errichten. Dabei ist zu bedenken, dass wer eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach seines Hauses installiert und den damit erzeugten Strom nicht nur selbst verbraucht, sondern auch ins öffentliche Netz einspeist, steuerlich zum Unternehmer wird und einige Vorschriften beachten muss.
Für die an die Netzbetreiber verkaufte elektrische Energie erhält der Besitzer einer Solarstromanlage sogenannte Einspeisevergütungen. Damit betätigt er sich als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, denn er übt mit dem regelmäßigen Stromverkauf eine gewerbliche Tätigkeit aus, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient. Diese Erlöse unterliegen regelmäßig der Umsatzsteuer. Der Gewinn der mit dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage erwirtschaftet wird, ist jährlich der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Gewerbesteuer
Jeder Gewerbebetrieb und somit auch das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage unterliegt prinzipiell der Gewerbesteuer. Allerdings wird Gewerbesteuer von natürlichen Personen erst erhoben, wenn ein Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag im Jahr überschritten wird. Da dies bei Photovoltaik-Anlagen in der Regel nicht der Fall sein dürfte, muss auch keine Gewerbesteuer gezahlt werden.
Umsatzsteuer
Nach Aufnahme dieser gewerblichen Tätigkeit ist jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Solarstrom an einen Netzbetreiber verkauft, verpflichtet, dies seinem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das verschickt daraufhin in der Regel einen Fragebogen, um zu klären, in welcher Form Steuern zu erheben sind. Dabei hat der Steuerpflichtige hinsichtlich der Umsatzsteuer verschiedene Alternativen zur Auswahl. Für welche Besteuerungsform er sich entscheidet, muss dabei nicht nur dem Finanzamt mitgeteilt werden, sondern genauso dem Energieunternehmen, das ihm den erzeugten Strom abkauft. Die Netzbetreiber rechnen üblicherweise in Form von Gutschriften ab und müssen die gewählte Besteuerungsart bei deren Erstellung berücksichtigen.
Meistens erfüllen Hausbesitzer, die eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach installiert haben, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Besteuerung gemäß der Kleinunternehmerregelung. Das bedeutet, die gesamten Umsätze im Jahr der Inbetriebnahme übersteigen nicht den Betrag von 17.500 Euro und im folgenden Jahr nicht 50.000 Euro. Dann muss auf die Erlöse aus dem Stromverkauf keine Umsatzsteuer erhoben und ans Finanzamt abgeführt werden. Allerdings hat die Kleinunternehmerregelung auch zur Folge, dass die in den Rechnungen für Anschaffung und Installation der Photovoltaik-Anlage ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Deswegen dürfte es in den meisten Fällen günstiger sein, zur Umsatzsteuer zu optieren, das heißt der Betreiber der Photovoltaik-Anlage wählt die Regelbesteuerung. Dann werden bei jeder abgerechneten Energielieferung 19 % Mehrwertsteuer vom Stromabnehmer berechnet, die der Solaranlagen-Besitzer anschließend ans Finanzamt abführen muss. Da die Energieversorger über Gutschriften abrechnen, müssen die dort ausgewiesenen Steuerbeträge an das zuständige Finanzamt vom Betreiber der Photovoltaik-Anlage überwiesen werden. Wird auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist man an diese Entscheidung für die Dauer von fünf Jahren gebunden.
Die Umsätze sind in dem Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem die Stromlieferung erbracht wurde (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten). Auf Antrag kann die Besteuerung auch erst dann vorgenommen werden, wenn die Zahlung für die Einspeisung eingegangen ist (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten).
Bei Wahl der Regelbesteuerung sind zu Beginn monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben: Bis zum 10. Tag des jeweiligen Folgemonats ist sowohl die Umsatzsteuervoranmeldung zu machen als auch die dort ausgewiesene Umsatzsteuer ans zuständige Finanzamt abzuführen. Nach zwei Jahren dürfen dann ab dem dritten Jahr die Umsatzsteuervoranmeldungen nach dem Ende jeden Quartals vorgenommen werden. Darüber hinaus ist jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres die Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Damit der Vorsteuerabzug möglich ist, müssen Betreiber und Erwerber der Photovoltaik-Anlage unbedingt derselbe Unternehmer, also dieselbe Person sein. Darauf ist sowohl beim Kauf der Solaranlage als auch beim Abschließen des Vertrages zur Einspeisung des Solarstroms unbedingt zu achten.
Einkommensteuer
Das Ergebnis, das mit dem Betreiben einer Photovoltaik-Anlage erzielt wird, zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wie bei allen Einkünften ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Verlusten, die in bestimmten Phasen entstehen, dass über die gesamte Laufzeit eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist.
Besitzer von Photovoltaik-Anlagen auf Privathäusern dürfen das Ergebnis aus ihrer solaren Stromerzeugung im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Sie sind nicht verpflichtet, eine kaufmännische Buchhaltung zu führen. Sobald ihre Betriebseinnahmen die Grenze von 17.500 Euro jährlich übersteigen, ist dafür die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung zu verwenden. Bei niedrigeren Betriebseinnahmen kann die Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben formlos erfolgen.
Betriebseinnahmen sind in erster Linie die Gutschriften der Energieversorger für die Stromeinspeisung. Aber auch verreinnahmten Zuschüsse können als Einnahmen erfasst werden. Alternativ können sie von den Anschaffungskosten der Anlage abgesetzt werden. Als Betriebsausgaben sind Zinsen, Abschreibungen, Reparaturkosten und ähnliches anzusetzen.
Abschreibungen
Steuerlich betrachtet stellt eine Photovoltaik-Anlage eine sogenannte Betriebsvorrichtung dar. Betriebsvorrichtungen werden, anders als Gebäudebestandteile, als eigenständige, bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie wie eine Photovoltaik-Anlage fest mit dem Gebäude verbunden sind. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für eine Photovoltaik-Anlage sind regelmäßig 20 Jahre anzusetzen, so dass jährlich eine lineare Abschreibung in Höhe von 5 % der Anschaffungskosten vorgenommen werden muss. In den Jahren 2009 und 2010 war auch die Vornahme degressiver Abschreibungen zulässig. Wurde dieses Wahlrecht in Anspruch genommen, kann die degressive Abschreibung auch künftig weiter geführt werden.
Einen besonderen Fall stellen Photovoltaik-Anlagen dar, die nicht auf bereits bestehende Dächer aufmontiert werden, sondern die selbst einen Bestandteil des Daches bilden. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Anlage zur Gewinnung von Solarstrom eine Betriebsvorrichtung darstellt. Deren Anschaffungkosten werden ermittelt, indem von den Gesamtkosten des Daches der Betrag abgezogen wird, der für ein herkömmliches Dach aufzuwenden wäre. Der verbleibende Rest wird dann als Anschaffungskosten der Photovoltaik-Anlage angesehen. Können die erforderlichen Daten nicht der Rechnung des Dachherstellers entnommen werden, muss sachgerecht geschätzt werden.
Kommentare
Den Artikel finde ich gabz…
Den Artikel finde ich gabz interessant. Allerdings ist mir nun vom FA gesagt worden, dass die erstattete Umsatzsteuer aus dem PV-Anlagenkauf eine betriebliche Einnahme darstellt und diese entsprechend in der EÜR auftauchen müsse. Im Klartext: ich muss die erstattete Umsatzsteuer als Einkommen versteuern! Das kann doch nicht richtig sein, oder?
Danke für eine Rückmeldung oder Einbau in den Artikel.
Mit freundlichem Gruß
Heiner O.
Hallo Heiner,
bitte entschuldige die verspätete Antwort. Leider hatte mich die Sommergrippe erwischt.
Deiner Anfrage entnehme ich, dass Du als Betreiber einer Photovoltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziehlst und die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG durchführst (Einnahme/Überschussrechnung). In diesem Falle gilt dass Zufluss/Abflussprinzip. Das bedeutet, dass in der Gewinnermittlung des jeweiligen Jahres sämtliche finanziellen Zu- und Abflüsse des Unternehmens erfasst werden müssen. In der Regel ist im Jahr der Anschaffung die gezahlte Umsatzsteuer für die Photovoltaikanlage Betriebsausgabe (somit mindert sich der Gewinn um diesen Betrag) und im darauf folgenden Jahr ist die Erstattung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt Betriebseinnahme (somit erhöht sich der Gewinn um diesen Betrag). Sollten dir diese Ausführungen noch nicht ausreichen, wende Dich bitte an einen Steuerberater Deines Vertauens.
Thilo Klemm
Sehr geehrter Herr Klemm
Gehe ich recht in der Annahme, dass bei Bezahlung und Erstattung derUmsatzsteuer innerhalb des 1.Jahres, Betriebsausgaben und Gewinn (bezogen auf die Umsatzst.) sich aufheben?
Vielen Dank fuer Ihre Antwort
MfG
Gerd-Walter Siebert
Hallo Herr Siebert,
ja es ist richtig. Wenn die Zahlung der Rechnung mit Umsatzsteuer im gleichen Jahr erfolgt, wie die Erstattung der Umsatzsteuer dieser Rechnung durch das Finanzamt, heben diese sich gegenseitig auf.
Viele Grüße.
Thilo Klemm vom Buchhalterprofi Team
Hallo Herr Siebert,
habe da auch mal ine Frage zu Unternehmer-Photovoltaikanlage.
Kann ich auch pauschal Fahrtkosten, Telefonkosten, Büro absetzen kann?
Dank im Voraus
Hallo Angelka,
Sie können alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betreiben der Photovoltaikanlage entstehen, ansetzen.
Sind diese Kosten, wie zum Beispiel die Telefonkosten, nicht genau bestimmbar, kann eine angemessene Pauschale, zum Beispiel 20% – 30% Ihrer Telefonrechnung, angesetzt werden. Dies ist bei Bürokosten natürlich schwerer. Hier sollten konkrete Belege für Papier u.ä. vorliegen. Auch bei den Fahrkosten sollten Sie konkret nachweisen, welche Fahrten Sie im Zusammenhang mit der Photovoltaik-Anlage durchgeführt haben. Die gefahrenen Strecken können Sie mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer ansetzen.
Viele Grüße.
Thilo Klemm vom Buchhalterprofi Team
Antworten
Hallo Herr Klemm,
wie wird steuerlich der privat verbrauchte Strom behandelt? Wird die Photovoltaikanlage aufgeteilt in private Nutzung und gewerbliche Nutzung?
Neuen Kommentar hinzufügen