Der Gesetzgeber hat mit dem §7g EStG für kleine und mittlere Unternehmen eine Steuerentlastung geschaffen, mit der künftige Investitionen leichter finanziert werden können. Dem großen Problem des zu geringen Eigenkapitals durch eine sehr hohe Steuerlast und der damit verbundenen geringen Investitionsbereitschaft soll damit entgegengewirkt werden.
Das Prinzip des Investitionsabzugsbetrages
Das Prinzip ist relativ einfach: statt den kompletten Gewinn eines Geschäftsjahres zu versteuern, können für künftigen Investitionen, die in den nächsten drei Wirtschaftsjahren geplant sind, jeweils 40% pro Investitionsgut als Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abgesetzt werden. Dadurch vermindert sich das zu versteuernde Einkommen, und es fallen weniger Steuern an. Durch die Steuerminderung soll die Liquidität erhöht und somit das Eigenkapital gestärkt werden.
Nicht jeder kann diesen Vorteil nutzen
Der §7g EStG wurde vor allem für kleine und mittlere Unternehmen gestaltet. Dementsprechend sind die Kriterien relativ eng gesetzt.
- bei Unternehmen, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, darf der jährliche Gewinn 100.000 € nicht überschreiten,
- bei Firmen, die eine Bilanz erstellen, darf das Betriebsvermögen nicht über 235.000 € liegen.
Weitere, von der Betriebsgröße unabhängige Voraussetzungen sind:
- die Summe aller Investitionsabzugsbeträge darf 200.000 € nicht überschreiten,
- das Wirtschaftsgut muss überwiegend betrieblich genutzt werden, hier setzt der Gesetzgeber eine private Nutzung von maximal 10% als Grenze,
- das Investitionsgut muss mindestens ein Jahr lang in der inländischen Betriebsstätte bleiben.
Nur wer diese Kriterien erfüllt, kommt in den Genuss dieser Steuereinsparung.
Und so geht man vor …
Wer den Investitionsabzugsbetrag nutzen will, muss ein konkretes Wirtschaftsgut unter Angabe der Anschaffungskosten angeben. Von den Anschaffungskosten werden 40% außerbilanziell als IAB erfasst. Der ermittelte Gewinn wird nun um den angesetzten IAB gemindert:
geplante Anschaffungskosten für einen PKW im kommenden Jahr: 40.000 €
IAB 40% = 16.000 €
Der Gewinn kann im Jahr der Planung um 16.000 € gemindert werden.
Wird das Anlagegut angeschafft wird der IAB ebenfalls außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Dies würde allerdings den vorherigen Steuerspareffekt zunichte machen. Deshalb gibt es die Möglichkeit die Anschaffungskosten um 40%, maximal jedoch um den in den Vorjahren angesetzten IAB, zu kürzen. Die Abschreibung wird dann aus den geminderten Anschaffungskosten errechnet.
Anschaffungskosten 40.000 €
+ IAB 40% außerbilanziell = 16.000 €
– Herabsetzung der Anschaffungskosten = 16.000 €
= Basis für die künftige Abschreibung = 24.000 €
Sind die Anschaffungskosten höher als die geplanten Kosten, können die Anschaffungskosten nicht um 40% reduziert werden, sondern lediglich um den Betrag, der als IAB geltend gemacht wurde:
Anschaffungskosten: 45.000 €
+ IAB außerbilanziell = 16.000 €
– Herabsetzung der Anschaffungskosten = 16.000 €
= Basis für die künftige Abschreibung = 29.000 €
Liegen die tatsächlichen Anschaffungskosten niedriger als die geplanten, und wurde somit der IAB zu hoch angesetzt, muss das Jahr, in dem der IAB eingetragen wurde, berichtigt werden.
Anschaffungskosten: 35.000 €
+ IAB außerbilanziell im Jahr der Anschaffung: 40% aus 35 T€ = 14.000 €
+ IAB außerbilanziell im zurückliegenden Jahr der Geltendmachung: 2.000 €
– Herabsetzung der Anschaffungskosten = 14.000 €
= Basis für die künftige Abschreibung: 21.000 €
Und noch ein Bonus
Gem. §7a Abs. 5 und 6 besteht neben dem IAB noch die Möglichkeit der Sonderabschreibung in Höhe von maximal 20%. Die Sonderabschreibung kann wahlweise im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen oder auf die kommenden vier Jahre verteilt werden. Das bedeutet, im obigen Beispielfall:
Anschaffung PKW 40.000 €,
IAB 40% Abzug: 16.000 €,
Anschaffungskosten für die Afa: 24.000 €,
mögliche Sonderafa 20% in den ersten 4 Jahren: 4800 €,
zuzüglich regulärer Afa
Besonderheit bei Existenzgründern
In der Vergangenheit gab es bei Existenzgründern unterschiedliche Meinungen. Vertraten die Finanzverwaltungen die Ansicht, dass bei Existenzgründern, oder vielmehr bei Unternehmer, die beabsichtigen einen Betrieb zu gründen, noch nicht von einer konkreten Investitionsabsicht geredet werden kann, so hat das BFH mit seiner Pressemitteilung vom August 2012, dies nun richtiggestellt.
Um als angehender Unternehmer einen IAB in Anspruch zu nehmen, war es bis jetzt immer notwendig, eine verbindliche Bestellung vorzulegen, um seine Investitionsabsicht darzulegen. Das Finanzamt wollte die Absicht, einen Betrieb zu gründen, konkret belegt haben. Es reichte nicht aus, wenn der Unternehmer noch in der Gründungsphase war. Das BFH hat nun entschieden, dass zwar noch nicht von einer konkreten Investitionsabsicht gesprochen werden kann, wenn Kostenvoranschläge eingeholt werden oder Anfragen bezüglich von Krediten zu Investitions- bzw. Betriebsfinanzierung getätigt wurden. Diese Maßnahmen, ebenso wie Beratungen oder Informationsveranstaltungen gehörten vielmehr zur Entscheidungsfindung, ob ein Unternehmen gegründet wird oder nicht, dazu.
Kann der Unternehmer aber vorweisen, dass bereits konkrete Maßnahmen in Gang gesetzt wurden, aber die Unternehmensgründung noch nicht abgeschlossen wurde, so kann durchaus von einer Investitionsabsicht ausgegangen werden.
Diese Darlegung des BFH ist kein „Freibrief“ für künftige Existenzgründungen und Investitionen. Vielmehr widerlegt es die grundsätzliche starre Auffassung der Finanzverwaltungen, so dass der Steuerzahler durchaus ein Recht auf den IAB hat. Andererseits lässt das BFH den Behörden noch genug Spielraum die konkrete Investitionsabsicht im Einzelfall zu prüfen. Es bleibt abzuwarten, wie in der Praxis damit umgegangen wird.
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