Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Sachbezüge, so sind diese wie ein Bruttoverdienst zu behandeln, und entsprechend mit Abzügen zu belasten. Gem. §8 Abs. 2 S. 9 EStG, sind jedoch Sachbezüge, die 44 € im Monat nicht überschreiten, nicht als Einnahmen im Sinne des EStG zu bewerteten, was bedeutet, dass sie sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei sind. Allerdings gibt es dazu einige Besonderheiten zu beachten.
Keine Anwendung bei bestimmten Sach- oder Wertbezügen
Die Formulierung im EStG bezieht sich lediglich auf die Sachbezüge, die nach den „üblichen Endpreisen“ angesetzt sind. Das bedeutet, dass bei den Bezügen, die nach den amtlichen Sachbezugswerten, oder nach anderen Vorschriften bewertet werden, die 44 €-Grenze nicht berücksichtigt werden kann. Zum Beispiel bei:
- Kfz-Nutzung, da hier die Regelung im §8 Abs. 2 EStG greift, und der Wert nach den dort angegebenen Berechnungen zu ermitteln ist;
- Unterkunft und Verpflegung, da diese Werte nach den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind;
- Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten, da hierzu die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden müssen;
Außerdem kann die 44 €-Grenze nicht für Geldzuwendungen angewendet werden. Das bedeutet, dass im Einzelfall genau unterschieden werden muss, ob es sich um Geld- oder Sachzuwendungen handelt. Hier hat sich allerdings durch ein BFH-Urteil im Jahr 2010 eine große Erleichterung ergeben. Die Finanzverwaltung hat sich diesem Urteil angeschlossen, und der üblichen Handhabung der Finanzämter einen Riegel vorgeschoben. War es in der Vergangenheit bereits kein Sachbezug mehr, wenn auf dem Gutschein ein Geldbetrag stand – wie häufig bei den beliebten Tankgutscheinen – so ist nun ausschlaggebend, ob der Arbeitnehmer aus dem Gutschein einen Anspruch auf Sachbezug oder auch auf Geldbezug hat. Das bedeutet, in der Vergangenheit war es nicht möglich, einen Gutschein über z.B. 40 € auszustellen, sondern er durfte lediglich eine gewisse Menge und Art – z.B. 35 l Diesel – enthalten. Aufgrund der neuen Auffassung, kann der Gutschein durchaus einen Geldbetrag enthalten, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat lediglich Anspruch auf die Ware und nicht auf Barauszahlung des Wertes.
Erhält der Arbeitnehmer Sachbezüge, die der Arbeitgeber selbst herstellt, so sind diese laut §8 Abs. 3 EStG nach anderen Gesichtspunkten zu werten. Auch hier kann die 44 €-Grenze nicht angewendet werden.
Freigrenze oder Freibetrag?
Die 44 €-Grenze ist kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Das bedeutet, wenn der Sachbezug 44,01 € beträgt, ist er bereits in voller Höhe zu versteuern und nicht nur der Teil, der die 44 € übersteigt. Hat der Sachbezug also einen Wert von 43,50 € muss er nicht berücksichtigt werden, bei einem Wert von 44,01 € müssen 44,01 € als Sachbezug angesetzt werden! Auch kann dieser Betrag nicht in andere Monate übertragen werden oder gar als Jahresfreibetrag hochgerechnet werden. Er ist immer auf einen Kalendermonat bezogen!
Üblicher Endpreis – „96 %-Regelung“
Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass die Sachbezüge „… mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen…“ bewertet werden. Nun lässt diese Formulierung einigen Spielraum, schließlich gibt es Rabatte, Skonto oder ähnliche Nachlässe, die unter Umständen den üblichen Endpreis mindern. In den R8.1 LStR wurde eine Vereinfachungsregelung festgelegt, nach der die Preise „im allgemeinen Geschäftsverkehr“ um 4% gemindert werden können. Das bedeutet, erhält der Arbeitnehmer einen Gutschein über 28 l, bei einem Preis am Übergabetag von 1,60 €, würde ein Wert von 44,80 € ermittelt werden und wäre somit nicht in der Freigrenze. Mit der Anwendung der 96%-Regelung, muss der Wert des Sachbezuges allerdings nur mit 43,00 € angesetzt werden und ist somit steuerfrei.
Zusammenrechnung von mehreren Sachbezügen
Erhält ein Arbeitnehmer mehrere Sachbezüge, sind diese zusammenzurechnen. Wird in der Summe die 44 € überschritten, kann die Vergünstigung nicht angewendet werden. Allerdings müssen nur solche Sachbezüge mit eingerechnet werden, die auch der 44 €-Grenze unterliegen. Das bedeutet, hat ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung und erhält in einem Monat eine Eintrittskarte für ein Konzert im Wert von 40 €, so müssen die beiden Sachbezüge nicht zusammengerechnet werden, da das Firmenfahrzeug pauschal bewertet wird. Die Eintrittskarte ist somit innerhalb der 44 €-Grenze steuer- und sv-frei.
Laut R8.1 LStR müssen auch Sachbezüge, die pauschal versteuert werden, bei der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt werden. Erhält zum Beispiel ein Arbeitnehmer monatlich 50 € als Fahrtkostenzuschuss für seine Fahrt zur Arbeit, die der Arbeitgeber pauschal versteuert, so kann er trotzdem noch einen zusätzlichen Sachbezug – wie eben die oben erwähnten Eintrittskarten für 40 € – steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten.
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