Die betriebliche Altersvorsorge hat seinen Grundgedanken darin, dass der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Kapital aufbaut, welches bei Eintritt ins Rentenalter die gesetzliche Rentenversicherung aufbessern soll. Diesen Grundsatz sollte man bedenken, wenn man sich mit der – auf den ersten Blick etwas verwirrende – Direktversicherung beschäftigt.
Was ist eine Direktversicherung
Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abschließt. In der Regel ist es eine Lebensversicherung, die neben den Rentenleistungen auch eine Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung enthalten kann. Der Arbeitnehmer hat einen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber – falls der Arbeitnehmer das wünscht – eine solche Versicherung abschließt. Allerdings kann er diese Versicherung nur dann frei wählen, falls der Arbeitgeber nicht bereits eine Gruppenversicherung bei einer Versicherung abgeschlossen hat. Das bedeutet, vereinbart der Arbeitgeber mit der Versicherungsgesellschaft „A“ eine Gruppenversicherung, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine – eventuell bereits bestehende – Lebensversicherung bei der Versicherungsgesellschaft „B“ als betriebliche Altersvorsorge übernimmt. Das mag vielleicht etwas unsinnig wirken, ist aber vor dem Hintergrund einer „betrieblichen“ Altersvorsorge durchaus nachvollziehbar.
Hat der Arbeitgeber diesbezüglich keine Vorauswahl getroffen, kann der Arbeitnehmer zu einer Versicherungsgesellschaft seiner Wahl gehen, und einen entsprechenden Vertrag abschließen. Der Versicherungsnehmer ist dann allerdings der Arbeitgeber, dieser muss dem Vertrag dann natürlich zustimmen. Bei einem Arbeitgeberwechsel wird der Vertrag einfach „mitgenommen“. Das bedeutet, der Arbeitnehmer informiert die Versicherungsgesellschaft, die den Vertrag bei einer Leerzeit zwischen zwei Arbeitgebern, auch ruhend stellt.
Arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierte Beiträge
Bezahlt der Arbeitgeber Zuschüsse in eine betriebliche Altersvorsorge, so sind diese sowohl steuer- als auch beitragsfrei. Es handelt sich also nicht um zugeflossenen Arbeitslohn. Dies wird bei Direktversicherung ebenso gehandhabt wie bei allen anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge. In Tarifverträgen oder betriebliche Vereinbarungen wird häufig festgelegt, dass der Arbeitgeber einen Teil des Beitrages zur Direktversicherung zusätzlich bezahlt.
Zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge, erfolgt dies in Form der sogenannten Gehaltsumwandlung oder Entgeltumwandlung. Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, das der Arbeitgeber dazu verwendet, in die Direktversicherung einzuzahlen.
Besonderheiten der Gehaltsumwandlung
Der Gesetzgeber hat laut §3 Nr. 63 EStG Entgeltumwandlungen steuer- und beitragsfrei gestellt, sofern sie 4% der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung nicht überschreiten. Das bedeute: bei einer derzeit gültigen Beitragsbemessungsgrenze von jährlich 67.200,00 €, können 2688 € jährlich, steuer- und beitragsfrei umgewandelt werden. Diese Regelung gilt allerdings nur für sogenannte Neuverträge. Damit sind Verträge gemeint, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden.
Handelt es sich um einen Altvertrag – also mit einem Abschlussdatum vor dem 01.01.2005 – kann der Betrag laut § 40b Abs. 1 EStG mit 20% pauschal versteuert werden. Diese Pauschalierung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Die Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuer ist allerdings bis zu einem Betrag von 1752 € jährlich begrenzt. Bei Gruppenversicherungen kann von diesem Betrag im Einzelnen abgewichen werden, wenn der Durchschnitt bei dem genannten Betrag verbleibt. Die genaue Regelung findet sich im §40b Abs. 2 EStG.
Die steuer- und beitragsfreie Behandlung der Gehaltsumwandlung gilt übrigens nicht nur für die Direktversicherung, sondern auch für Pensionsfonds oder Pensionskassen. Wichtig dafür ist allerdings, dass die Versicherungen nicht als Kapital- sondern als Rentenversicherung abgeschlossen werden. Enthält die Versicherung die Option der Kapitalauszahlung, handelt es sich nicht um einen subventionierten Altersvorsorgevertrag. Die Beiträge sind dann wie „normales“ Gehalt steuer- und beitragspflichtig.
Da der umgewandelte Betrag nicht sozialversicherungspflichtig ist, kann es allerdings beim Bezug von Sozialleistungen zu Nachteilen kommen. Entgeltersatzleistungen, wie Krankengeld, Mutterschafts- und Elterngeld sowie Arbeitslosengeld errechnen sich nach dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen oder dem Nettoeinkommen. Bei beiden Beträgen werden die umgewandelten Gehaltsbeträge nicht berücksichtigt, wodurch sich niedrigere Beträge bei diesen Sozialleistungen ergeben.
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